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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Wirtschaftsingenieurwesen, Note: 2,0, Hochschule Mittweida (FH) (Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen), Veranstaltung: Umweltrecht und -politik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkte der überwiegenden Anzahl der vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Verfahren mit Bezug zum Flughafen Frankfurt/Main beruhen auf Überlegungen zu einer Erweiterung von ebendiesem. So ist der hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 zu der Auffassung gekommen, dass herausragende Gründe des öffentlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Wirtschaftsingenieurwesen, Note: 2,0, Hochschule Mittweida (FH) (Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen), Veranstaltung: Umweltrecht und -politik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkte der überwiegenden Anzahl der vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten Verfahren mit Bezug zum Flughafen Frankfurt/Main beruhen auf Überlegungen zu einer Erweiterung von ebendiesem. So ist der hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 zu der Auffassung gekommen, dass herausragende Gründe des öffentlichen Interesses, unter anderem eine Bewältigung des bis 2020 zu erwartenden Anstiegs des Luftverkehrsbedarfs und eine Behebung des gegenwärtig vorherrschenden Kapazitätsengpasses, einen Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main erforderlich machen. Des Weiteren würde vorgenannte Erweiterung zu einer Aufwertung und damit verbundenen Sicherung des Bundeslandes Hessen als Luftverkehrsstandort, vorrangig durch eine Steigerung der Bedeutung als nationales und internationales Drehkreuz des Luftverkehrs, beitragen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juli 2008 erkannte dieses an, dass der Flughafen Frankfurt/Main eine hohe Bedeutung als nationaler und internationaler Luftverkehrsstandort erlangt habe. Nach
8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist von einer Änderung eines Flughafens auszugehen, wenn der Regelungsgehalt des betreffenden Vorhabens keiner Abdeckung durch einen früheren bestandskräftigen Zulassungsentscheid mehr unterliegt. Nach Keilich ist dies zutreffend, sofern das jeweilige Vorhaben vom gegenwärtigen Gestaltungszustand abweicht. In der vorliegenden Arbeit wird zunächst die Ausgangssituation in Bezug auf die rechtliche Lage wiedergegeben. Hierzu wird der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung von 1971 und daraus sich ergebende Konsequenzen betrachtet.
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