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Als eines der schwierigsten Probleme des Erbrechts gilt seit jeher die Frage, inwieweit der Erblasser seinem Erben durch Potestativbedingungen bestimmte Formen der Lebensführung vorschreiben kann. Darf er etwa den Erhalt der Erbschaft davon abhängig machen, daß der Bedachte eine Sekte, der er sich verbunden fühlt, verläßt oder darf umgekehrt der Behalt der Erbschaft vom Unterlassen einer weiteren Heirat abhängig gemacht werden?
Gegenwärtig wird die Diskussion vorwiegend von grundrechtsbezogenen Argumentationen bestimmt. Eine rechtliche Analyse ergibt aber, daß die seit längerem herrschende
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Produktbeschreibung
Als eines der schwierigsten Probleme des Erbrechts gilt seit jeher die Frage, inwieweit der Erblasser seinem Erben durch Potestativbedingungen bestimmte Formen der Lebensführung vorschreiben kann. Darf er etwa den Erhalt der Erbschaft davon abhängig machen, daß der Bedachte eine Sekte, der er sich verbunden fühlt, verläßt oder darf umgekehrt der Behalt der Erbschaft vom Unterlassen einer weiteren Heirat abhängig gemacht werden?

Gegenwärtig wird die Diskussion vorwiegend von grundrechtsbezogenen Argumentationen bestimmt. Eine rechtliche Analyse ergibt aber, daß die seit längerem herrschende und nun auch vom Bundesverfassungsgericht ("Hohenzollernbeschluß") übernommene "Lehre vom unzumutbaren Druck" keine ausreichende rechtliche Grundlage hat, in sich widersprüchlich ist und daher zu willkürlichen Ergebnissen führt.

Albert Freiherr von Schrenck-Notzing zeigt in seiner Dissertation, daß es nur aus einer genuin zivilistischen Perspektive gelingen kann, die Judikatur zurbedingten Erbeinsetzung auf nachvollziehbare Regeln zurückzuführen. Ausgangspunkt ist dabei die Rechtsfigur des institutionellen Mißbrauchs; in den Blick geraten die wesentlichen Prinzipien und Prämissen des Erbrechts. Als entscheidendes Merkmal, um die Zulässigkeit erbrechtlicher Bedingungen zu überprüfen, stellt sich die Konnexität des Bedingungszusammenhangs heraus. In ausführlichen Fallanalysen wird nachgewiesen, daß ein so aufgefundenes Lösungsmodell in der Lage ist, gerade auch die schwierigen Fälle zu lösen.

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die in diesem Zusammenhang ersichtlich relevante, jedoch weit weniger diskutierte Frage nach den Rechtsfolgen unerlaubter Bedingungen.
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