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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Strafverfahrensrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden zunächst das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht und die Grundsätze des europäischen Haftbefehls erläutert, bevor auf die Problematik an sich eingegangen wird. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs dargestellt und im Hinblick auf einen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des Strafverfahrensrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden zunächst das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht und die Grundsätze des europäischen Haftbefehls erläutert, bevor auf die Problematik an sich eingegangen wird. Hier werden die wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs dargestellt und im Hinblick auf einen ungeschriebenen Ordre-public-Vorbehalt bei der Vollstreckung europäischer Haftbefehle analysiert. Am Ende folgt eine persönliche Stellungnahme. Europa. Ein Raum gleicher Wertvorstellungen. Ein Raum gleicher Zielsetzungen. Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Aber gibt es diesen Raum wirklich? Gibt es tatsächlich einen Mindeststandard an Grund- und Menschenrechten, der von allen Mitgliedstaaten geschützt wird? Diese Frage keimte vor gut zwei Jahren erneut auf. Grund war der Fall Puigdemont. Der katalanische Separatistenführer sollte aufgrund eines Europäischer Haftbefehls von Deutschland an Spanien ausgeliefert werden. Ihm wurde Rebellion und Veruntreuung vorgeworfen. Im Herbst 2017 ließ er ein Unabhängigkeitsreferendum durchführen, obwohl dieses zuvor für verfassungswidrig erklärt worden war. Da die deutschen Richter den Betroffenen lediglich einer Veruntreuung schuldig gesprochen hatten, war eine Auslieferung wegen Rebellion aufgrund fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig. Spanien zog den europäischen Haftbefehl zurück, denn richterliche Entscheidungen sind nicht zu bewerten, sondern zu respektieren.
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