Über die Rechtsnatur der Europäischen Union ist viel geschrieben worden. Im Gegensatz zur normativen Autonomie der Unionsrechtsordnung bildete die institutionelle Autonomie der Union dabei bislang einen blinden Fleck. Ihre institutionelle Autonomie erlangt die EU durch ihre eigenen Kompetenzen und eigenen Organe, die wiederum Bestandteil des Unionsorganisationsrechts und damit der autonomen Unionsrechtsordnung sind. Auf diese Weise konstituiert das Unionsorganisationsrecht die Europäische Union nicht nur als Rechtsperson, sondern als autonome Unionsrechtsperson. Der EuGH garantiert diese institutionelle Autonomie der EU in zahlreichen Rechtsprechungslinien, die sich bis in die 1950er Jahre zurückverfolgen lassen. Besonders die Entscheidungen zur Inanspruchnahme der Unionsorgane durch völkerrechtliche Abkommen illustrieren, auf welche Weise die Union ihren institutionellen Selbststand bewahrt.