Die Arbeit hinterfragt das Postulat der Rechtsprechung, nach dem Beweisverwertungsverbote eine begründungsbedürftige Ausnahme von der Wahrheitserforschungspflicht darstellen und rekonstruiert diese aus dem Recht auf waffengleiche Verfahrensteilhabe aus Art. 6 EMRK. Hierzu wird ein Recht auf materielle Waffengleichheit postuliert, welches auch im Amtsermittlungsverfahren verwirklicht werden kann. Der Anspruch auf Beweisausschluss wird dabei durch Verlaufshypothesen konkretisiert. Statt durch Abwägung wird die Frage der Verwertbarkeit damit auf konkrete Ausermittlungschancen reduziert, wodurch sowohl eine Überkompensation von Verfahrensfehlern als auch eine automatische Verknüpfung von Rechtsverstoß und Verwertungsverbot vermieden wird.
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