Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen.
Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, dienach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht.
Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, dienach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht.
Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.