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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Unternehmensforschung, Operations Research, Note: 2,0, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung), Veranstaltung: Unternehmensfinanzierung und Corporate Governance: Unternehmensbewertung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Bewertung von Unternehmen sind die Ertragsteuern zu berücksichtigen, da die heute vorherrschenden Steuersysteme nicht entscheidungsneutral wirken. Demnach muss auch ein eventuell vorhandener ertragsteuerlicher Verlustvortrag in den Bewertungsprozess einbezogen werden, da das zu bewertende…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Unternehmensforschung, Operations Research, Note: 2,0, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung), Veranstaltung: Unternehmensfinanzierung und Corporate Governance: Unternehmensbewertung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Bewertung von Unternehmen sind die Ertragsteuern zu berücksichtigen, da die heute vorherrschenden Steuersysteme nicht entscheidungsneutral wirken. Demnach muss auch ein eventuell vorhandener ertragsteuerlicher Verlustvortrag in den Bewertungsprozess einbezogen werden, da das zu bewertende Unternehmen durch die Nutzung eines Verlustvortrags in den Folgeperioden eine Steuerersparnis erreichen kann. Diese Steuerersparnis führt zu höheren finanziellen Überschüssen bzw. Nettoeinnahmen, welche bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.Im Zuge der Wirtschaftskrise gewinnen die steuerlichen Verluste weiter an Bedeutung, da die Unternehmen in wirtschaftlich schweren Zeiten verstärkt Verluste erleiden, die in den Folgeperioden als Verlustvorträge die Steuerlast mindern können.Bevor die Frage nach der Bewertung der Verlustvorträge untersucht werden kann muss geklärt werden, unter welchen Bedingungen sie steuerlich geltend gemacht werden können. Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen mit der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer zwei Ertragsteuern beachten, die auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen beruhen und keine identischen Verlustverrechnungsregeln beinhalten.Wenn diese Vorprüfung ergeben hat, dass die Verlustvorträge teilweise oder vollständig in der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden müssen, stehen dem Bewerter unterschiedliche Methoden zur Auswahl. Zunächst sollen die Wertansätze diskutiert werden. Danach folgen die Betrachtung und der Vergleich der Verfahren, die die Verluste bereits bei der Unternehmensbewertung berücksichtigen. Auf die Bewertung der Steuerminderzahlung mittels Realoptionen soll hierbei verzichtet werden. Dieser Ansatz unterscheidet sich konzeptionell sehr von den anderen Ansätzen und könnte deshalb schwer in die Thematik integriert werden.