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Die Unternehmensbewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist vorrangig als Rechtsfrage zu qualifizieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) die bis dahin geltende ¿ und schon seit Jahrzehnten umstrittene ¿ Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine rechtsformneutrale und am gemeinen Wert ausgerichtete gesetzliche Bewertungsgrundlage zu schaffen. Daraufhin hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht stark reformiert und versucht,…mehr

Produktbeschreibung
Die Unternehmensbewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist vorrangig als Rechtsfrage zu qualifizieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) die bis dahin geltende ¿ und schon seit Jahrzehnten umstrittene ¿ Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine rechtsformneutrale und am gemeinen Wert ausgerichtete gesetzliche Bewertungsgrundlage zu schaffen. Daraufhin hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht stark reformiert und versucht, dieses gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auszugestalten. Das Erfordernis einer steuerjuristischen Auseinandersetzung mit dem Problem der Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht hat spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) nochmals ¿ insbesondere aus Sicht der steuerrechtlichen Beratung ¿ an Bedeutung gewonnen. Danach sind die Verschonungsregelungen zwingend zu beschränken, womit die vorgelagerte Bewertungsebene ganz erheblich an Bedeutung gewinnt. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es daher, dem de lege lata bestehenden Rechtsproblem ¿Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht¿ eine geschlossene ¿rechtsrichtige¿ Auslegung gegenüberzustellen.
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Autorenporträt
Karsten Lorenz studierte an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Universidad de Salamanca bis 2011 Rechtswissenschaften (1. Staatsexamen/Dipl.-Jur.) und bis 2012 Volkswirtschaftslehre (Dipl.-Vw.). Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn tätig und schloss 2014 den Studiengang Unternehmensteuerrecht (LL.M.) an der Universität zu Köln ab. Seit Oktober 2014 ist er Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Köln. Die Promotion zum Dr. iur. erfolgte 2015.