Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Regensburg (Institut für Betriebswirtschaftslehre Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre ), Veranstaltung: Seminar: Vorteilhafte Steuergestaltungen, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Umsetzung einer weitreichenden Reform bei der Unternehmensbesteuerung haben sich die Rahmenbedingungen seit 2001 für Unternehmenstransaktionen stark geändert. Weiterhin ist aber beim Unternehmens(ver)kauf zwischen zwei Grundtypen zu unterscheiden, nämlich dem Asset-Deal und dem Share-Deal. Beim Share-Deal kommt es zur Firmenübernahme durch Erwerb der einzelnen Anteile, sprich das Unternehmen wird durch Übertragung seines Rechtsträgers veräußert. Im Gegensatz dazu werden beim Asset-Deal einzelne Wirtschaftsgüter erworben, nicht Anteile, und das Unternehmen geht durch Übertragung der Vermögenswerte über. Folglich wird gerade nicht die rechtlich selbständige Unternehmensbeteiligung verkauft. Für die steuerrechtliche Behandlung dieser beiden Fallgruppen ist es sinnvoll eine vom Zivilrecht abweichende Definition festzuhalten. Als Asset-Deal im steuerlichen Sinne wird nicht nur die Transaktion von Wirtschaftsgütern bzw. Wirtschaftsgütergesamtheiten bezeichnet, sondern auch der Kauf und Verkauf von Personengesellschaftsanteilen. Dagegen ist der Share-Deal aus steuerlicher Sicht die Transaktion vonKapitalgesellschaftsanteilen. Innerhalb dieser beiden Formen der Unternehmenstransaktion kommt es zu Interessenskonflikten zwischen Erwerber und Veräußerer, da beide unterschiedliche steuerliche Ziele verfolgen. Während der Verkäufer die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 2 KStG oder die Tarifermäßigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen möchte, stehen beim Erwerber folgende Gestaltungsziele im Vordergrund: Transformation von Anschaffungskosten in Abschreibungspotential, Nutzung übernommener Verlustvorträge, sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten.4Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Behandlung der beiden Modelle für die jeweiligen Vertragspartei und auf die steuerrechtlichen Fragen und Gestaltungsmittel beim Unternehmens(ver)kauf eingegangen.5
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