Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Seminar Unternehmenssteuerreform 2008, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage eines Unternehmens ist dersteuerliche Verlustvortrag ein wesentlicher Bestandteil, da der Totalerfolg des Unternehmens aus Gründen der Steuererhebung in einzelne Veranlagungszeiträume zerlegt werden muss.Entgegen der öffentlichen Meinung handelt es sich beim Verlustvortrag jedoch nicht um eine Steuersubvention, sondern besteht aus steuertheoretischer Sicht für den Steuerpflichtigen im Verlustfall sogar ein darüber hinaus gehender "Anspruch auf sofortige Steuererstattung oder zumindest auf einen verzinsten Vortrag".Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber jedoch nach einigen Änderungen der Regelungen zu Nutzung des Verlustabzugs in den Vorjahren eine Neuregelung umzusetzen. So ist eine Verschärfung des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags durch Streichung des bisherigen § 8 Abs. 4 KStG und der Einführung des neu geschaffenen § 8c KStG vorgesehen. Begründet wird dies mit der Gefahr für die Steuereinnahmen der öffentlichen Hand durch die bis zum 31.12.2001 angehäuften Verlustvorträge in Höhe von 380 Mrd. EUR und einer beabsichtigten Einschränkung des steuerinduzierten Erwerbs von verlusttragenden Unternehmen.Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Einschränkungen für den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag im Fall des Eigentümerwechsels darzustellen und deren Wirkungen ökonomisch einzuordnen. Im Folgenden soll dazu ein kurzer Überblick über die aktuelle und geplante Rechtslage gegeben werden. Im Anschluss sollen anhand allgemeiner Betrachtungen und ausgewählter praxisrelevanter Fallbeispiele die Auswirkungen auf die Beteiligten an der Anteilsübertragung durch die Versagung des Verlustvortrags untersucht und beurteilt werden.Auf eine Einordnung dieser Rechtsnormen in den steuersystematischen Zusammenhang und eine Berücksichtigung weiterer Änderungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wird zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet.
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