Die Wahl von Betriebsräten nach dem gesetzlichen Konzept des BetrVG setzt ein dreistufiges Idealbild voraus, nämlich die Struktur Betrieb – Unternehmen – Konzern. Weichen die Strukturen davon ab, kann die Bildung von Betriebsräten zu unpraktischen Ergebnissen führen. Das hat der Gesetzgeber erkannt. § 3 BetrVG erlaubt als Teil der Reform der Betriebsverfassung 2001, die Arbeitnehmer mittels eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung abweichend vom gesetzlichen Schema ihrem Vertretungsorgan zuzuordnen. Die Initiatoren der Neuregelung wollten damit die Möglichkeit schaffen, die Betriebsverfassung an veränderte Betriebswirklichkeiten anzupassen. Bei der Umsetzung hat der Gesetzgeber jedoch viele Fragen offen gelassen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung kontrovers diskutiert wurden. Wegen der Einbindung nichtorganisierter Arbeitnehmer in die von den Tarifvertragsparteien geschaffene Betriebsstruktur steht die Neuregelung des § 3 BetrVG zudem im Verdacht, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zu sein. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die vom Gesetzgeber offen gelassenen Fragen zu beantworten und für die Tarifvertrags- oder Betriebsparteien praxisnahe Lösungen vorzuschlagen, um Defizite der gesetzlichen Betriebsverfassung auszugleichen. Im Vordergrund steht dabei die unternehmensübergreifende Betriebsverfassung, an der mehr als ein Arbeitgeber beteiligt ist.