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In den Jahren 1998-2001 wurden von der EU-Kommission Bußgelder in Höhe von 1,081 Mrd gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstoßen hatten. Wird in einigen Mitgliedstaaten auch heute noch über die dogmatische Möglichkeit repressiver Sanktionen gegen Verbände diskutiert, macht Art. 15VO Nr. 17/62 die Verhängung eines Bußgeldes vom Nachweis einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung des Unternehmens abhängig. Eine autonome Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Begriffe muss insbesondere an den strafrechtlichen Garantien der Grundrechtscharta der EU…mehr

Produktbeschreibung
In den Jahren 1998-2001 wurden von der EU-Kommission Bußgelder in Höhe von 1,081 Mrd gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstoßen hatten. Wird in einigen Mitgliedstaaten auch heute noch über die dogmatische Möglichkeit repressiver Sanktionen gegen Verbände diskutiert, macht Art. 15VO Nr. 17/62 die Verhängung eines Bußgeldes vom Nachweis einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung des Unternehmens abhängig. Eine autonome Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Begriffe muss insbesondere an den strafrechtlichen Garantien der Grundrechtscharta der EU orientiert werden. Im Hinblick darauf ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane kritisch zu hinterfragen und eine den unternehmensspezifischen Besonderheiten Rechnung tragende Definition der Zurechnungsregeln Vorsatz und Fahrlässigkeit im Wege einer rechtsvergleichenden Analyse zu entwickeln.