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I. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne vorliegender Arbeit 1. Der Begriff des Staatsakts Eine Arbeit, welche Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern verspricht, beginnt füglieh mit einer Bestimmung ihres Gegenstandes. Was also ist zunächst unter einem Staatsakt zu -Zur Beantwortung dieser Frage muß offenbar ausgegan verstehen? gen werden vom Kreise derjenigen Handlungen, welche sich juristi scher Betrachtung als öffentlich-rechtliche darstellen. Denn kann auch formell einmal ein Staatsakt nach privatrechtliehen Normen zu be urteilen sein, so bleibt doch…mehr

Produktbeschreibung
I. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne vorliegender Arbeit 1. Der Begriff des Staatsakts Eine Arbeit, welche Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern verspricht, beginnt füglieh mit einer Bestimmung ihres Gegenstandes. Was also ist zunächst unter einem Staatsakt zu -Zur Beantwortung dieser Frage muß offenbar ausgegan verstehen? gen werden vom Kreise derjenigen Handlungen, welche sich juristi scher Betrachtung als öffentlich-rechtliche darstellen. Denn kann auch formell einmal ein Staatsakt nach privatrechtliehen Normen zu be urteilen sein, so bleibt doch materiell der Staatsakt die publizistische Handlung schlechthin. Die heute meist anerkannte Unmöglichkeit selbst materieller apri 1 orischer Abgrenzung des privaten und öffentlichen Rechts ) macht 1 ) Siehe KAUFMANN, ERICH: Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung vom bürgerlichen Recht in: STENGEL, KARL voN, u. MAx FLEISCHMANN (Hrsg.): Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. 2. Aufl. Bd. 3. Tü bingen 1913/14, S. 701 ff. Zahlreiche Versuche der Abgrenzung bei HoLLIGER, ]ACOB: Das Kriterium des Gegensatzes zwischen dem öffentl. Recht und dem Privatrecht. Diss. Zürich 1904/05.-Vom Standpunkt der Rechtslogik aus be seitigen den Dualismus von privatem und öffentl. Recht WEYR, FRANZ: Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems in: Archiv f. öffentl. Recht. Bd. 23. Tübingen 1908, S. 529 ff. und KELSEN in seinen Schriften, insbesondere: Zur Lehre vom öffentl. Rechtsgeschäft in: Archiv d. öffentl. Rechts. Bd. 31. Tübin gen 1913, S. 53 ff., 191 ff. Verwandte Gedankengänge lassen bereits früher ]OHN AusTIN: Leerures on jurisprudence or The Philosophy of positive law.
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