Die Sozialnetzkonferenzen erfuhren durch die JGG-ÄndG Novelle 2015 eine positivrechtliche Verankerung in Form der neu eingeführten
17a JGG und
35a JGG. Seit 01. Jänner 2016 sind somit sowohl die Entlassungskonferenz, als auch die Untersuchungshaftkonferenz als Formen der Sozialnetzkonferenz im Jugendgerichtsgesetz normiert. Beide verfolgen das Ziel, die Haftzeiten bei Jugendlichen bzw bei wegen einer Jugendstraftat Verurteilten so kurz wie möglich und nötig zu halten und Alternativen zur Unterbringung in Haft anzubieten.
17a JGG und
35a JGG. Seit 01. Jänner 2016 sind somit sowohl die Entlassungskonferenz, als auch die Untersuchungshaftkonferenz als Formen der Sozialnetzkonferenz im Jugendgerichtsgesetz normiert. Beide verfolgen das Ziel, die Haftzeiten bei Jugendlichen bzw bei wegen einer Jugendstraftat Verurteilten so kurz wie möglich und nötig zu halten und Alternativen zur Unterbringung in Haft anzubieten.