Der Tatbestand der Untreue gehört zu den Risiken der Personen, die Leitungsmacht in Kapitalgesellschaften ausüben. Die BGH-Entscheidungen im Fall "Bremer Vulkan" haben den Blick auf eine potentielle Untreuerelevanz von konzernweiten Cash-Pooling-Systemen gelenkt. Ausgangspunkt sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Abzug von Liquidität aus dem Vermögen einer Kapitalgesellschaft. Auf dieser Grundlage erfolgt eine nach Konzernart und Rechtsform differenzierende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens gegenüber den Tochtergesellschaften den Tatbestand der Untreue verwirklichen können. Schwerpunktmäßig werden Bestand und Umfang einer Vermögensbetreuungspflicht der Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens im Besonderen und des Gesellschafters im Allgemeinen behandelt. In diesem Kontext werden die Vermögensinteressen einer Kapitalgesellschaft neu definiert und den Grenzen der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen gegenübergestellt. Das Ergebnis der Untersuchung ermöglicht eine klare Abgrenzung zu strafrechtlich irrelevanten rein gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzungen.