Kaum eine Frage im Grenzbereich zwischen Strafrecht und Gesellschaftsrecht wird so kontrovers diskutiert wie die nach den Voraussetzungen, unter denen die schädigende Minderung des Gesellschaftsvermögens durch den Geschäftsführer trotz der Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue zu würdigen ist. Struktur und Ausrichtung des deutschen Kapitalschutzrechts geben ebenfalls Anlass, die strafrechtliche Sanktionierung von Auszahlungen aus dem Haftungsfonds der GmbH zu betrachten. Bei der sachgerechten Ausdifferenzierung der Reichweite der Gesellschafterzustimmung zu schädigenden Maßnahmen wird nicht immer hinreichend berücksichtigt, ob mit der Untreue überhaupt der dogmatisch richtige Ansatzpunkt für die strafrechtliche Würdigung gefunden ist. Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe dafür, strafwürdigen Verlagerungen von Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen nicht mit dem Mittel des Untreueschutzes sondern mit dem Insolvenzstrafrecht zu begegnen.