Personen, die unter sowjetischer Besatzungshoheit in der ehemaligen DDR enteignet wurden, steht nach aktueller Rechtspraxis lediglich ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu. Dieser wiederum entfällt, wenn sich der Geschädigte als "unwürdig" erwiesen hat, weil er dem Nationalsozialismus oder dem Kommunismus Vorschub geleistet hat.In der Praxis der Landesvermögensämter wird dieser Ausschlussgrund sehr weit ausgedehnt. Dem sucht die Neuerscheinung durch eine detaillierte Analyse der tatsächlichen Zusammenhänge und der bereits zu anderen Wiedergutmachungsgesetzen entwickelten Rechtsprechung zu begegnen.Für Vermögensrechtlich geschädigte Industrielle und Bodenreformopfer, Rechtsanwälte, Verwaltungsgerichte.
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Auf Klaus Peter Krauses Unrechtsbewusstsein wirkt dieses Buch äußerst wohltätig. Die von Fritz Rosenberger in seinem Buch kritisierten Ausschlußklauseln im Ausgleichleistungsgesetz, insbesondere die Unwürdigkeitsklausel, sind ihm offenbar schon lange ein Dorn im Auge. Krause spricht von "fortdauernder Sippenhaftung" und folgt dem Autor bei dessen vergleichender Einkreisung der "nur an den Opfern der SBZ-Zeit exekutierten" rechtlichen Restriktion, ihrer Entstehung, Auslegung und Rechtlichkeit, hin zu solchen Sachverhalten, die eine Wiedergutmachung tatsächlich nicht rechtfertigen.
© Perlentaucher Medien GmbH
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