Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 9,95 €
  • Buch mit Leinen-Einband

Dieser Praktikerkommentar
erläutert das gesamte Urheberrecht knapp und präzise auf aktuellstem Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur
kommentiert daneben auch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und den Bildnisschutz (§§ 22 ff. KUG) sowie im Anhang das Urheberrecht im Einigungsvertrag.
Die Neuauflage
- erfasst die umfangreiche neue Rechtsprechung, darunter insbesondere die Entscheidungen des EuGH »British Horseracing« (zum Datenbankschutz) und »Tod’s« (zum Diskriminierungsverbot), des EGMR »Caroline von Monaco« (zum Bildnisschutz Prominenter) sowie des BGH »Der
…mehr

Produktbeschreibung
Dieser Praktikerkommentar

erläutert das gesamte Urheberrecht knapp und präzise auf aktuellstem Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur
kommentiert daneben auch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und den Bildnisschutz (§§ 22 ff. KUG) sowie im Anhang das Urheberrecht im Einigungsvertrag.

Die Neuauflage
- erfasst die umfangreiche neue Rechtsprechung, darunter insbesondere die Entscheidungen des EuGH »British Horseracing« (zum Datenbankschutz) und »Tod’s« (zum Diskriminierungsverbot), des EGMR »Caroline von Monaco« (zum Bildnisschutz Prominenter) sowie des BGH »Der Zauberberg« (unbekannte Nutzungsart), »Pro-Verfahren« (Leistungsbestimmungsrecht der GEMA bei der Verteilung der Erlöse), »Musikmehrkanaldienst« (Tarife einer Verwertungsgesellschaft),
- geht auf den Referentenentwurf vom 27.9.2004 für einen sog. »Zweiten Korb« sowie auf die Neufassungen des UWG, des GWB und des Geschmacksmustergesetzes ein und
- berücksichtigt noch nicht umgesetzte, aber schon jetzt zu beachtende Regelungen der EU-Richtlinien zum Folgerecht und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, z.B. die Inhabervermutung gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/48/EG.

'(...) Mit dem kleinformatigen, handlichen Werk wird in der Urheberrechtskommentierung eine Lücke geschlossen (...). Man geht bestimmt nicht fehl in der Annahme, dass der Dreier/Schulze sich schnell als unentbehrlich erweisen und in der wissenschaftlichen, richterlichen, studentischen und praktischen Arbeit einen Spitzenplatz einnehmen wird.'
Professor Dr. Rolf Dünnwald, in: UFITA - Archiv für Urheber- und Medienrecht, Bd. 2004/III, zur 1. Auflage

'(...) Ein Vergleich dieses Kurzkommentars mit größeren Werken führt zu der überraschenden Feststellung, dass der 'Dreier/Schulze' vielfach klarer ist und manchmal mehr an Informationen bietet. Die Autoren haben eine großartige Leistung vollbracht!'
In: Beilage zu ZAP - ZS für die Anwaltspraxis, 12/ 2004, zur 1. Auflage

'(...) Das Werk ist vorbehaltlos zu empfehlen und gehört auch in jede urheberrechtlich spezialisierte österreichische Fachbibliothek.'
Robert Dittrich, in: RundfunkRecht, 2004, zur 1. Auflage

'(...) Man braucht kein Prophet zu sein, um vorherzusagen, dass dieser Kommentar aus der urheberrechtlichen Literatur künftig nicht mehr wegzudenken sein wird.'
Prof. Dr. Wilhelm Nordemann, in: NJW, Heft 21/ 2004, zur 1. Auflage

'(...) Zusammenfassend kann dieses Werk - und zwar nicht etwa nur, weil es auch bereits das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 berücksichtigt - als zeitgemäß im positivsten Sinn bezeichnet werden. Auch die Besitzer der bereits bestehenden Kommentare zum deutschen Urheberrecht dürfen und können auf diesen Band einfach nicht verzichten. Den Autoren gebührt Dank und Hochachtung für die erbrachte Leistung.'
Felix Daum, in: Medien und Recht, 01/ 2004, zur 1. Auflage

'(...) Der einzige aktuelle und einbändige Urheberrechtskommentar stammt jedoch von Dreier/Schulze (...) eine Bereicherung jeder Bibliothek und jedes Arbeitsplatzes eines Richters, Rechtsanwalts oder Medienjuristen, sofern er sich mit dem Thema 'Urheberrecht' beschäftigt.'
Dr. Stefan Haupt, Rechtsanwalt, in: Neue Justiz, 5/ 2004, zur 1. Auflage

' (...) Für die polizeiliche Fortbildung und Praxis ist der Kommentar zu empfehlen.'
In: PiT -Polizei in Thüringen, Intranet, zur 1. Auflage
Autorenporträt
Erläutert von Prof. Dr. Thomas Dreier, M.C.J., Karlsruhe und Dr. Gernot Schulze, Rechtsanwalt, München