Urtheile und Annalen des Reichsgerichts in Civilsachen. Band 3, Heft 2
Herausgegeben:Blum, Hans
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- 1887.
- Seitenzahl: 100
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1887
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 12mm
- Gewicht: 263g
- ISBN-13: 9783112440391
- ISBN-10: 3112440390
- Artikelnr.: 62406438
- Verlag: De Gruyter
- 1887.
- Seitenzahl: 100
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1887
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 12mm
- Gewicht: 263g
- ISBN-13: 9783112440391
- ISBN-10: 3112440390
- Artikelnr.: 62406438
Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis zu Bd. III Heft 2 -- I. Reichsrecht -- 1. Handelsrecht -- Art. 62; 64. Der Prinzipal braucht dem Handlungsgehilfen nicht alle Entlassungsgründe anzugeben. Zulässigkeit anderer, auch erst nach der Entlassung hervortretender Entlassüngsgründe zur Rechtfertigung der Entlassun -- Art. 302; 314. Der Auftrag, Waaren zur Verfügung eines Anderen zu halten, kann solange widerrufen werden, bis der Beauftragte dem Destinatär zur Auslieferung sich bereit erklärte. Bei solchem Widerruf kein Retentionsrecht des Beauftragten an diesen Waaren wegen Forderungen, die er an den Destinatär ha -- Art. 360: 362; 368. Der Art. 362 regelt nur das Verhältniß zwischen Kommittent und Kommissionär. Der Dritte tritt, auch wenn ihm der Name des Kommittenten bekannt war, nur mit dem Kommissionär in Vertragsverhältniß. Unterschied zwischen Geschäftsabschluß auf fremdem Namen und für fremde Rechnung (Art. 360). Keine Antwortspflicht (nach Art. 323) auf die Anfrage eines geschäftsfremden Kaufmanns -- 2. Wechselordnung -- Art. 88. Erfordernisse des Protestes bei der Zahlungsstelle nach Art. 88 -- 3. Reichs-Genossenschaftsgesetz -- 35; C.P.O. 74 Abs. 1; Einf.Ges. zur C.P.O. 3; G.V.G. 13. Verfahren bei Auflösungsklagen aus Anlaß einer von der Verwaltung verfügten Auflösung einer Genossenschaft -- 4. Reichs-Gewerbeordnung von 1869. -- 1. Die vertragsmäßige (oder gesetzliche, Bairische Verordnung vom 25. April 1811, Art. 27) Verpflichtung eines Wirthes, bei nicht pünktlicher Tilgung seiner Jahresschuld an den Brauer noch für ein weiteres Sudjahr desselben Bier zu beziehen, enthält keinen Verstoß gegen die Gewerbefreiheit -- 5. Reichsgesetz vom 11. Januar 187 6. -- 1; 5; 6; 7. Die leitenden Grundgedanken des Musterschutzes, insbesondere des Musterschutzes von Buchstabenformen -- 6. Reichs-Civilprozeßordnung -- 28. Prüfung der Anwendbarkeit des 28 von Amtswegen. Begriff des "Erbrechts" im Sinne des 28. Ausdehnung des Begriffes auf den Fall, wenn ein Vater Ansprüche aus dem Pflichttheilsrecht seiner Kinder, nicht als deren Vertreter, sondern kraft eigenen (Nießbrauchs-) Rechtes geltend macht -- 106. Keine Befugniß des der armen Partei bestellten Offizialanwalts, die Vertretung der Partei wegen Aussichtslosigkeit der Sache abzulehnen. Kein Beschwerderecht desselben auf Grund der C.P.O., sondern nur nach den 31 und 36 der R.Anw.0.. -- 164. Auslegung der Worte "die Zustellung erfolgt an den fürdiehöhere Instanz von dem Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten -- 231. Feststellungs- und Leistungsklage. Begriff des Interesses an alsbaldiger Feststellung -- 7. Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879. -- 2. Auch nach der Verordnung muß das Gemeine und Französische Recht im Gebiet des Berufungsgerichts Geltung haben, uni revisibel zu sein -- II. Gemeines Recht -- Spolienklage wegen einer gegen 713 der (5. P. O. (bezw. 29 der Preuß. Verordnung vom 7. September 1879) verstoßenden Pfändung -- Eigenthum des Einzahlers an einem Sparkassenbuch, das er auf eines Anderen Namen ausstellen läßt -- Aufhebung des Faustpfandnexus durch Abverdienung der Vorschüsse -- Auslegung des 1. 17 cod. 4, 21 (Erforderniß der Schriftlichkeit von Verträgen) -- Abzug ersparter Aufwendungen von der Lohnforderung -- Einfluß der Nichtgewähr der jura cessa auf den Bürgschaftsvertrag -- Vermuthung für die Gesetzmäßigkeit richterlicher Amtshandlungen, wenn in "gehöriger Form ein Vorgang amtlich bezeugt wird -- III. Partikularrecht -- 1. Preußisches Recht -- A.L.R. I, 4 84 ff. Anfechtbarkeit eines Vergleichs wegen Irrthums über die Willensabsicht -- A. L. R. I, 21 383, 299. Begriff der Gebrauchsuntüchtigkeit der vermietheten Sache. Wahlrecht des Abmiethers, Erlaß der Miethzinsen zu beanspruchen oder vom Vertrag zurückzutreten -- Auslegung des 65 der Preuß. Städteordnung vom 30. Mai 1853. Rechtsweg -- Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865, 148.
Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis zu Bd. III Heft 2 -- I. Reichsrecht -- 1. Handelsrecht -- Art. 62; 64. Der Prinzipal braucht dem Handlungsgehilfen nicht alle Entlassungsgründe anzugeben. Zulässigkeit anderer, auch erst nach der Entlassung hervortretender Entlassüngsgründe zur Rechtfertigung der Entlassun -- Art. 302; 314. Der Auftrag, Waaren zur Verfügung eines Anderen zu halten, kann solange widerrufen werden, bis der Beauftragte dem Destinatär zur Auslieferung sich bereit erklärte. Bei solchem Widerruf kein Retentionsrecht des Beauftragten an diesen Waaren wegen Forderungen, die er an den Destinatär ha -- Art. 360: 362; 368. Der Art. 362 regelt nur das Verhältniß zwischen Kommittent und Kommissionär. Der Dritte tritt, auch wenn ihm der Name des Kommittenten bekannt war, nur mit dem Kommissionär in Vertragsverhältniß. Unterschied zwischen Geschäftsabschluß auf fremdem Namen und für fremde Rechnung (Art. 360). Keine Antwortspflicht (nach Art. 323) auf die Anfrage eines geschäftsfremden Kaufmanns -- 2. Wechselordnung -- Art. 88. Erfordernisse des Protestes bei der Zahlungsstelle nach Art. 88 -- 3. Reichs-Genossenschaftsgesetz -- 35; C.P.O. 74 Abs. 1; Einf.Ges. zur C.P.O. 3; G.V.G. 13. Verfahren bei Auflösungsklagen aus Anlaß einer von der Verwaltung verfügten Auflösung einer Genossenschaft -- 4. Reichs-Gewerbeordnung von 1869. -- 1. Die vertragsmäßige (oder gesetzliche, Bairische Verordnung vom 25. April 1811, Art. 27) Verpflichtung eines Wirthes, bei nicht pünktlicher Tilgung seiner Jahresschuld an den Brauer noch für ein weiteres Sudjahr desselben Bier zu beziehen, enthält keinen Verstoß gegen die Gewerbefreiheit -- 5. Reichsgesetz vom 11. Januar 187 6. -- 1; 5; 6; 7. Die leitenden Grundgedanken des Musterschutzes, insbesondere des Musterschutzes von Buchstabenformen -- 6. Reichs-Civilprozeßordnung -- 28. Prüfung der Anwendbarkeit des 28 von Amtswegen. Begriff des "Erbrechts" im Sinne des 28. Ausdehnung des Begriffes auf den Fall, wenn ein Vater Ansprüche aus dem Pflichttheilsrecht seiner Kinder, nicht als deren Vertreter, sondern kraft eigenen (Nießbrauchs-) Rechtes geltend macht -- 106. Keine Befugniß des der armen Partei bestellten Offizialanwalts, die Vertretung der Partei wegen Aussichtslosigkeit der Sache abzulehnen. Kein Beschwerderecht desselben auf Grund der C.P.O., sondern nur nach den 31 und 36 der R.Anw.0.. -- 164. Auslegung der Worte "die Zustellung erfolgt an den fürdiehöhere Instanz von dem Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten -- 231. Feststellungs- und Leistungsklage. Begriff des Interesses an alsbaldiger Feststellung -- 7. Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879. -- 2. Auch nach der Verordnung muß das Gemeine und Französische Recht im Gebiet des Berufungsgerichts Geltung haben, uni revisibel zu sein -- II. Gemeines Recht -- Spolienklage wegen einer gegen 713 der (5. P. O. (bezw. 29 der Preuß. Verordnung vom 7. September 1879) verstoßenden Pfändung -- Eigenthum des Einzahlers an einem Sparkassenbuch, das er auf eines Anderen Namen ausstellen läßt -- Aufhebung des Faustpfandnexus durch Abverdienung der Vorschüsse -- Auslegung des 1. 17 cod. 4, 21 (Erforderniß der Schriftlichkeit von Verträgen) -- Abzug ersparter Aufwendungen von der Lohnforderung -- Einfluß der Nichtgewähr der jura cessa auf den Bürgschaftsvertrag -- Vermuthung für die Gesetzmäßigkeit richterlicher Amtshandlungen, wenn in "gehöriger Form ein Vorgang amtlich bezeugt wird -- III. Partikularrecht -- 1. Preußisches Recht -- A.L.R. I, 4 84 ff. Anfechtbarkeit eines Vergleichs wegen Irrthums über die Willensabsicht -- A. L. R. I, 21 383, 299. Begriff der Gebrauchsuntüchtigkeit der vermietheten Sache. Wahlrecht des Abmiethers, Erlaß der Miethzinsen zu beanspruchen oder vom Vertrag zurückzutreten -- Auslegung des 65 der Preuß. Städteordnung vom 30. Mai 1853. Rechtsweg -- Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865, 148.