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Die Arbeit untersucht die bisher weder in Rechtsprechung, noch im Schrifttum behandelte Frage, ob sich Vorstände deutscher Konzernobergesellschaften auch für Korruptionshandlungen von Entscheidungsträgern im Ausland ansässiger Tochtergesellschaften nach § 130 OWiG verantworten müssen, wenn deren Handlungen nach den Maßstäben des Sitzstaates kein strafbares Unrecht darstellen. Dabei wird die vom BGH explizit offengelassene Frage geklärt, ob sich die Verantwortung von Leitungspersonen einer Konzernobergesellschaft auch auf rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften erstreckt. Neben Fragen…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht die bisher weder in Rechtsprechung, noch im Schrifttum behandelte Frage, ob sich Vorstände deutscher Konzernobergesellschaften auch für Korruptionshandlungen von Entscheidungsträgern im Ausland ansässiger Tochtergesellschaften nach § 130 OWiG verantworten müssen, wenn deren Handlungen nach den Maßstäben des Sitzstaates kein strafbares Unrecht darstellen. Dabei wird die vom BGH explizit offengelassene Frage geklärt, ob sich die Verantwortung von Leitungspersonen einer Konzernobergesellschaft auch auf rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften erstreckt. Neben Fragen des internationalen Strafrechts und der Reichweite des tatbestandlichen Schutzbereichs des § 130 OWiG wird die bisher unbehandelte Problematik aufgeworfen, ob ausländische Rechtsordnungen bei der Anwendung des § 130 OWiG Berücksichtigung finden dürfen. Schließlich wird erstmals wissenschaftlich untersucht, ob die Feststellung der im Rahmen des § 130 OWiG geforderten Zuwiderhandlung gegen strafbewehrte Inhaberpflichten die Geltung des deutschen Strafrechts nach den Regeln der §§ 3 ff. StGB erfordert.Die Untersuchung trägt der Gefahr einer drohenden Sanktionslücke Rechnung, die zum einen aus der arbeitsteiligen, dezentral organisierten Unternehmensführung und zum anderen aus dem international bestehenden Gefälle bei der Korruptionsbekämpfung resultiert.