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Unternehmen beeinflussen die Struktur der modernen Gesellschaft. Damit sind zwangsläufig Schattenseiten verbunden. Zu diesen Schattenseiten müssen u.a. der Chemie-Störfall der Hoechst AG im Werk Frankfurt-Griesheim (1993) oder auch unablässige, gezielte Manipulationen unserer Marktwirtschaft gerechnet werden, die bei aller Sozialschädlichkeit weniger greifbar sind als jene spektakulären "Unglücke" und die daher die allgemeine Aufmerksamkeit nicht in gleicher Weise auf sich ziehen. Bekanntlich gehören die kriminellen Tendenzen in einer Gesellschaft traditionell zur Domäne des Strafrechts. So…mehr

Produktbeschreibung
Unternehmen beeinflussen die Struktur der modernen Gesellschaft. Damit sind zwangsläufig Schattenseiten verbunden. Zu diesen Schattenseiten müssen u.a. der Chemie-Störfall der Hoechst AG im Werk Frankfurt-Griesheim (1993) oder auch unablässige, gezielte Manipulationen unserer Marktwirtschaft gerechnet werden, die bei aller Sozialschädlichkeit weniger greifbar sind als jene spektakulären "Unglücke" und die daher die allgemeine Aufmerksamkeit nicht in gleicher Weise auf sich ziehen. Bekanntlich gehören die kriminellen Tendenzen in einer Gesellschaft traditionell zur Domäne des Strafrechts. So erscheint es keineswegs verwunderlich, daß die einschlägige Rechtsentwicklung, global betrachtet, derzeit eine Emergenz von Repressionsformen erlebt, die gegen ein Kollektivsubjekt gerichtet sind. Selbst in der Bundesrepublik Deutschland, wo man seit je einer individualistischen Strafrechtsideologie frönt, beginnt sich das Kollektivstrafrecht zu etablieren. Nur weiß bisher niemand so recht, nach welchen Verstehensmustern dabei letztlich verfahren werden sollte. Die demnach dringend erforderliche Diskussion über Funktionalität und Gerechtigkeit einer Sanktionierung juristischer Personen bedarf vor allem eines geeigneten interdisziplinären Bezugsrahmens. Orientierungshilfe aus der Rechtsvergleichung bieten neuartige US-amerikanische Strafzumessungsregeln, deren Entstehung zwar auf bloßen rechtstechnischen Schwierigkeiten beruhen mag, deren unternehmensethisch fundiertes Anreizsystem aber Zurechnungsideen enthält, die auch der hiesigen Fortentwicklung des Rechts als Leitbilder dienen können.