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Zum Werk Das Werk erfasst das gesamte Verbraucherkreditrecht, also nicht lediglich die Vorschriften über Darlehen und Finanzierungshilfen nach
491 BGB bis 515 BGB, sondern auch über Verbraucher und Unternehmer nach
13, 14 BGB, Widerruf und verbundene Geschäfte nach
355 bis 361 BGB, Kreditvermittlung nach
655a bis 655e BGB, internationale Bezüge insb. nach Art.6 Rom-I-VO sowie CISG und Verbraucherkreditmahnverfahren nach
688 ff. ZPO sowie Art. 17 EuGVVO. Vorteile auf einen Blick - geschlossene Darstellung des gesamten Verbraucherkreditrechts, im Einzelnen - entgeltliche und
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Produktbeschreibung
Zum Werk
Das Werk erfasst das gesamte Verbraucherkreditrecht, also nicht lediglich die Vorschriften über Darlehen und Finanzierungshilfen nach

491 BGB bis 515 BGB, sondern auch über Verbraucher und Unternehmer nach

13, 14 BGB, Widerruf und verbundene Geschäfte nach

355 bis 361 BGB, Kreditvermittlung nach

655a bis 655e BGB, internationale Bezüge insb. nach Art.6 Rom-I-VO sowie CISG und Verbraucherkreditmahnverfahren nach

688 ff. ZPO sowie Art. 17 EuGVVO.
Vorteile auf einen Blick
- geschlossene Darstellung des gesamten Verbraucherkreditrechts, im Einzelnen
- entgeltliche und unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen
- Verbraucher und Unternehmer
- Widerruf und verbundene Geschäfte
- Kreditvermittlung IPR (Rom-I-VO, CISG)
- Verbraucherkreditmahnverfahren, Art. 17 EuGVVO
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt die Wohnimmobilien-Kreditverträge-Richtlinie 2014/17/EU vom 4.2.2014, die am 21.3.16 in Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt wurde.
Das Gesetz zur Umsetzung beschränkt sich nicht auf eine Neubestimmung des Immobiliardarlehensvertrags, wie er in
503 BGB niedergelegt war, sondern führt eine neue Systematik in Gestalt von Allgemein- und Immobiliar-Kreditverträgen sowie entgeltliche und unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen ein. Ein neuer
356b BGB beseitigt für Immobiliar-Verträge das ewige Widerrufsrecht, eine Vielzahl neuer Regelungen findet sich u.a. in

491 Abs.3, 492a, 492b, 503 (neu), 504a, 505a bis

505d, 514, 515, 655 a bis e über Beratungsdienstleistungen, 675a, und dazu viel Neues in Art.247 EGBGB nebst Anlagen.
Zielgruppe
Für Banken, Verbraucherverbände, Rechtsanwälte, Gerichte und Universitäten.
Autorenporträt
Prof. Dr. Markus Artz, Inhaber des Lehrstuhles für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung, Universität Bielefeld.