Der Autor entwickelt acht Thesen zur Anwendung des Verbraucherschutzes im sozialen Mietrecht. Mieter sind in aller Regel Verbraucher. Eine Unterscheidung zwischen Kleinvermietern und Großvermietern ist möglich. Die Unternehmereigenschaft einer Hausverwaltung ist dem Vermieter zuzurechnen. Einschränkungen des Verbraucherschutzes durch § 314 Abs. 4 BGB und den Ausschluss bestimmter Schutzinstrumente nach vorheriger Besichtigung der Wohnung sind abzulehnen. Die teleologische Reduktion des Widerrufsrechts bei Mieterhöhungen durch den BGH überzeugt nicht. Der Verbraucherschutz im Wohnungsmietrecht sollte vertragsbezogen sein. Mieter sollten informierte Entscheidungen auf Basis eines Produktinformationsblatts treffen können, die Nichtbeachtung von Informationspflichten muss sanktioniert sein.