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Die in der Wirtschaft voranschreitende Spezialisierung der Unternehmen hat eine immer breiter gefächerte Arbeitsteilung unter den Teilnehmern am Wirtschaftsleben zur Folge. Diese Entwicklung erfaßte u. a. auch die verschiedenen Finanzierungsvarianten zur Steigerung des Warenabsatzes. So wurde die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften von den Produzenten zunehmend auf Dritte (in der Regel Finanzierungsbanken) übertragen.
In der vorliegenden Arbeit unternimmt der Autor den Versuch, allgemeingültige Aussagen für Drei-Personen-Verhältnisse in der Gestalt eines "verbundenen Geschäfts" zu
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Produktbeschreibung
Die in der Wirtschaft voranschreitende Spezialisierung der Unternehmen hat eine immer breiter gefächerte Arbeitsteilung unter den Teilnehmern am Wirtschaftsleben zur Folge. Diese Entwicklung erfaßte u. a. auch die verschiedenen Finanzierungsvarianten zur Steigerung des Warenabsatzes. So wurde die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften von den Produzenten zunehmend auf Dritte (in der Regel Finanzierungsbanken) übertragen.

In der vorliegenden Arbeit unternimmt der Autor den Versuch, allgemeingültige Aussagen für Drei-Personen-Verhältnisse in der Gestalt eines "verbundenen Geschäfts" zu erarbeiten. Insbesondere soll ihnen ein möglicher Standort in der allgemeinen Systematik des Zivilrechts zugewiesen werden. Im ersten Teil der Arbeit werden hierzu zunächst die von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse und anschließend die gesetzlichen Regelungen einer näheren Betrachtung unterzogen und geprüft, ob sich durch die Normierung dogmatische Fortschritte für die Behandlung von "verbundenen Geschäften" ergeben haben. Im zweiten Teil analysiert der Verfasser die von den Beteiligten verfolgten Interessen und arbeitet die rechtliche Gestaltungsvariante heraus, die die Umsetzung dieser Parteiinteressen am besten ermöglicht. Die Auswirkungen der so gefundenen rechtlichen Struktur eines "verbundenen Geschäfts" werden dann anhand der möglichen Leistungsstörungen dargestellt und zum Vergleich der derzeit herrschenden Ansicht zu § 9 VerbrKrG gegenübergestellt. Abschließend erarbeitet der Autor einen Gesetzesvorschlag zur Einordnung derartiger Geschäfte in die Systematik des BGB. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Gesetzgebungstendenz, nach der einheitliche Rechtsprobleme nach Möglichkeit nicht mehr gesondert in verschiedenen Spezialgesetzen verteilt geregelt, sondern in das BGB integriert werden sollen.
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