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Ohne dass es eines strafprozessualen Anfangsverdachts bedarf, ist die Zollverwaltung im Rahmen einer Grenzkontrolle zum (repressiven) Zwangsmitteleinsatz - insbesondere zur Durchsuchung des Angehaltenen - berechtigt. Hierbei erlangte Informationen können darüber hinaus an die Strafverfolgungs-, Verwaltungs- beziehungsweise Finanzbehörden weitergeleitet und anscheinend ohne weiteres von diesen verwendet werden. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses, in dem diese Befugnisse zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zur Unschuldsvermutung und zum Trennungsgebot stehen.…mehr

Produktbeschreibung
Ohne dass es eines strafprozessualen Anfangsverdachts bedarf, ist die Zollverwaltung im Rahmen einer Grenzkontrolle zum (repressiven) Zwangsmitteleinsatz - insbesondere zur Durchsuchung des Angehaltenen - berechtigt. Hierbei erlangte Informationen können darüber hinaus an die Strafverfolgungs-, Verwaltungs- beziehungsweise Finanzbehörden weitergeleitet und anscheinend ohne weiteres von diesen verwendet werden. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses, in dem diese Befugnisse zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zur Unschuldsvermutung und zum Trennungsgebot stehen. Unter diesem Blickwinkel werden Rechtfertigungsansätze der grundrechtlichen Betroffenheit, die örtliche Situation an der Grenze sowie der Umstand, dass die einzelnen Kontrollbefugnisse eine Einheit bilden, besonders beleuchtet.
Autorenporträt
Der Autor: Josef-Christian Wirth, geboren 1976 in Celle; 1997-2004 Studium der Rechtswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Osnabrück; Erstes Staatsexamen 2002, BWL-Diplom 2004; seit 2004 Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht Celle.