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Der Autor befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Kriminologie der organisierten Kriminalität sowie der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von verdeckten Ermittlungen und den Folgen eines rechtswidrigen Ermittlungseinsatzes. Insbesondere geht es um die Frage der Begehung einsatzbedingter Straftaten durch die Ermittlungsorgane.
Patric Makrutzki gelangt in seiner kriminologischen Studie zu dem Ergebnis, daß ein ausgeprägter Rechtsstaat das Entstehen Organisierter Kriminalität begünstigt. Umgekehrt läßt sich die Organisierte Kriminalität am effektivsten mit rechtsstaatlich
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Produktbeschreibung
Der Autor befaßt sich in der vorliegenden Untersuchung mit der Kriminologie der organisierten Kriminalität sowie der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von verdeckten Ermittlungen und den Folgen eines rechtswidrigen Ermittlungseinsatzes. Insbesondere geht es um die Frage der Begehung einsatzbedingter Straftaten durch die Ermittlungsorgane.

Patric Makrutzki gelangt in seiner kriminologischen Studie zu dem Ergebnis, daß ein ausgeprägter Rechtsstaat das Entstehen Organisierter Kriminalität begünstigt. Umgekehrt läßt sich die Organisierte Kriminalität am effektivsten mit rechtsstaatlich bedenklichen Methoden bekämpfen. Der Gesetzgeber hat wesentliche Erscheinungsformen verdeckter Ermittlungsarbeit - einsatzbedingte Straftaten, Einsatz von V-Personen - nicht geregelt, obwohl der Autor Kollisionen mit der Rechtsschutzgarantie sowie den Grundrechten des Betroffenen nachweist.

Eine Teilnahmestrafbarkeit der Ermittlungsorgane im Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte ist bei der derzeitigen Rechtslage kaum zu vermeiden. Der rechtswidrige Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden wird nach der gefestigten Rechtsprechung zugunsten des Täters ausschließlich auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt. Demgegenüber stellt der Autor die Lösungen der Wissenschaft vor, die mehrheitlich ein Beweisverwertungsrecht für rechtswidrig erlangtes Beweismaterial fordern. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des U.S.-amerikanischen Rechts ergibt den Befund, daß rechtswidrige Tatprovokation von Verdeckten Ermittlern zur Straflosigkeit des Angeklagten führen kann.