Die Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen wurden durch das MoMiG erheblich verändert. Der durch die Rechtsprechung gewährte umfassende, absolute Schutz der realen Kapitalaufbringung wird durch die Regelung des
19 Abs. 4 GmbHG eingeschränkt. Dieser sieht eine Anrechnung des Vermögenswertes auf die Einlageverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Auch die Fälle des Hin- und Herzahlens haben eine gesetzliche Regelung in
19 Abs. 5 GmbHG gefunden. Diese Arbeit setzt sich, nachdem sowohl die geschichtliche Entwicklung als auch die verfassungs- wie europarechtlichen Grundlagen dargelegt sind, mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage, seiner Behandlung durch die Rechtsprechung und die durch das MoMiG erfolgte Kodifikation auseinander. Sodann wird der Frage nachgegangen, ob sich die Regelung des
19 Abs. 4 GmbHG stimmig in das System des Kapitalschutzes einfügt. Die hier herausgearbeiteten "Unstimmigkeiten" werden zum Anlass genommen, Gesellschaftergeschäfte als solche zu untersuchen. Es werden Gemeinsamkeiten, insbesondere gemeinsame Schutzrichtungen, herausgearbeitet und der Versuch unternommen, für diese eine einheitliche Regelung zu entwickeln, durch welche insbesondere die bestehenden Abgrenzungsprobleme sowie Wertungswidersprüche überwunden werden könnten.
19 Abs. 4 GmbHG eingeschränkt. Dieser sieht eine Anrechnung des Vermögenswertes auf die Einlageverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Auch die Fälle des Hin- und Herzahlens haben eine gesetzliche Regelung in
19 Abs. 5 GmbHG gefunden. Diese Arbeit setzt sich, nachdem sowohl die geschichtliche Entwicklung als auch die verfassungs- wie europarechtlichen Grundlagen dargelegt sind, mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage, seiner Behandlung durch die Rechtsprechung und die durch das MoMiG erfolgte Kodifikation auseinander. Sodann wird der Frage nachgegangen, ob sich die Regelung des
19 Abs. 4 GmbHG stimmig in das System des Kapitalschutzes einfügt. Die hier herausgearbeiteten "Unstimmigkeiten" werden zum Anlass genommen, Gesellschaftergeschäfte als solche zu untersuchen. Es werden Gemeinsamkeiten, insbesondere gemeinsame Schutzrichtungen, herausgearbeitet und der Versuch unternommen, für diese eine einheitliche Regelung zu entwickeln, durch welche insbesondere die bestehenden Abgrenzungsprobleme sowie Wertungswidersprüche überwunden werden könnten.