Projektarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Frage, ob die Hundesteuer, als örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuer, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dazu wird zunächst auf die Art der Hundesteuer i.S.d. Art. 105 GG eingegangen. Danach erfolgt eine Prüfung der Hundesteuer am Beispiel der Stadt Landau in der Pfalz anhand des Gleichheitsgrundrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zuletzt wird noch Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG über eine erhöhte Hundesteuer genommen.Seit dem 15. Juni 2017 gibt es in dem Ort Tangstedt in Schleswig-Holstein eine neue Steuer. Gegen großen Protest wurde an diesem Tag die Einführung einer Pferdesteuer durch den Gemeinderat beschlossen. Die Haltung eines Pferdes kostet nun künftig 150,00 EUR im Jahr. Stellt sich die Frage, was die Pferdesteuer mit dem Thema dieser Projektarbeit, der Hundesteuer, zu tun hat. In beiden Fällen wird eine Tierart besteuert, die seit jeher eine enge Verbindung zum Menschen hat. Die Hundesteuer existiert schon sehr lange im deutschen Raum. Die Pferdesteuer hingegen ist eine neue Einnahmequelle, die bisher nur wenige Gemeinden für sich erschlossen haben. Bei beiden Steuern stellen sich allerdings die gleichen bzw. sehr ähnliche rechtliche Fragen, die im Grundsatz lauten, ob eine solche Steuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil z.B. andere Tierhaltungen wie die Haltung von Katzen oder Kühen nicht besteuert werden. Weiterhin ist fraglich, ob die Gemeinden überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich solcher Steuern haben. Mithilfe dieser Arbeit soll zum einen der Versuch unternommen werden zu klären, ob die Gemeinden eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Besteuerung von Tieren, insb. Hunden, haben und zum anderen soll untersucht werden, ob die Hundesteuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Andere rechtliche Probleme im Bezug auf die Hundesteuer werden nicht Gegenstand dieser Arbeit.
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