Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) erfreut sich mehr und mehr großer Beliebtheit. Dies liegt nicht zuletzt an der Möglichkeit, in ihr die Mitbestimmung in einer Vereinbarung individuell festlegen oder zumindest das Mitbestimmungsniveau unabhängig von der Arbeitnehmerzahl bei der Drittelbeteiligung "einfrieren" zu können anstatt an die starren Mitbestimmungsregime gebunden zu sein. Die Arbeit zeigt auf, dass diese Option für Konzerne in deutsches Recht integriert werden sollte, da gerade bei diesen Bedarf besteht, die Mitbestimmung nach den Strukturen und Organisationsabläufen des Konzerns auszurichten. Das deutsche Recht steht dem auch nicht unüberwindbar entgegen. De lege ferenda müssen nur wenige Änderungen vorgenommen werden. Z.B. sollten die möglichen Vereinbarungsinhalte und bestimmte Rahmenvorgaben, wie der Verhandlungsrahmen, festgelegt werden. Inhalte könnten u.a. sein, das Mitbestimmungsniveau und zustimmungspflichtige Geschäfte i.S.d. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zu bestimmen.