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Zum WerkDas Vereinsgesetz normiert zum einen die öffentlich-rechtliche Stellung von Vereinen zum Staat (Vereinsfreiheit), zum anderen die Voraussetzungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Vereinen.Zu den Vereinen im Sinne des Vereinsgesetzes zählen nicht nur Vereine des BGB, sondern auch die Gesellschaften des BGB und Kapitalgesellschaften.Vereinsverbote spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus sowie bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.Der neue Kommentar bietet eine präzise und praxisgerechte Erläuterung des Vereinsgesetzes. Es werden…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDas Vereinsgesetz normiert zum einen die öffentlich-rechtliche Stellung von Vereinen zum Staat (Vereinsfreiheit), zum anderen die Voraussetzungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Vereinen.Zu den Vereinen im Sinne des Vereinsgesetzes zählen nicht nur Vereine des BGB, sondern auch die Gesellschaften des BGB und Kapitalgesellschaften.Vereinsverbote spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus sowie bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.Der neue Kommentar bietet eine präzise und praxisgerechte Erläuterung des Vereinsgesetzes. Es werden außerdem Art. 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit), Art. 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit), Art. 21 Grundgesetz (Parteien) und die Normen des § 13 Nr. 2 BVerfGG (Verfahren in den Fällen des Parteiverbots) kommentiert.Die für die Praxis maßgebliche Rechtsprechung des BVerfG, des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte sowie die aktuelle Literatur zum Vereinsgesetz werden ausgewertet.Vorteile auf einen Blickprägnante und praxisgerechte Kommentierung des Vereinsgesetzesschneller Zugriff auf die gewünschten InformationenPraxisnähe durch die Auswertung der aktuellen Rechtsprechung zum VereinsgesetzZur NeuauflageDie Neuauflage beinhaltet alle seit der Vorauflage ergangenen Gesetzesänderungen.ZielgruppeFür Juristinnen und Juristen in den Innenministerien des Bundes und der Länder, in den Polizeipräsidien, in der Justiz sowie für spezialisierte Rechtsanwaltschaften.