Dokumentation (Originaldokumente im DIN A4-Format) von 4 aufeinanderfolgenden Verfassungsbeschwerden einer Familie aus den Jahren 2000 bis 2004 zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG über die grundrechtliche Gewährleistungspflicht eines menschenwürdigen Existenzminimums in seinem vielbeachteten Urteil vom 5. November 2019, 1 BvR 7/16, zu Sanktionen im Sozialrecht.Da der Familienvater aufgrund einer psychischen Behinderung nicht erwerbsfähig und mit der Betreuung und Erziehung der 5 minderjährigen Kinder zunehmend überfordert war, hatte die Mutter ihren Arbeitsplatz aufgegeben, um sich vorrübergehend um die Familie zu kümmern. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes hatte die Familie daher Sozialhilfe beantragt, was zunächst mit Hinweis auf die Möglichkeit der Selbsthilfe durch eine Erwerbsarbeit der Eltern, in Verbindung mit einer Fremdbetreuung des jüngsten, seine Mutter vermissenden und gerade 3 Jahre alten Kindes, abgelehnt wurde. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht lehnten in der Folge die Anträge der Familie auf vorläufigen Rechtsschutz vor allem deshalb ab, weil das der Familie seither zur Verfügung stehende Einkommen aus Kindergeld und unregelmäßigem Einkommen der Mutter aus einer Lehrtätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreiche und daher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der gesamten Familie bestünden. Zudem konnte im vorläufigen Rechtschutz grundsätzlich ohnehin nur eine eingeschränkte Sicherung des Existenzminimums in Höhe von 80% der Regelsätze und ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten erreicht werden. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich daher gegen die Versagung eines effektiven Rechtschutzes zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Eltern und Kinder sowie gegen die Versagung effektiven Rechtschutzes zur Sicherung der von der Familie bewohnten Wohnung, nachdem aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände ein Räumungsurteil ergangen war. Zur besseren Beurteilung des Anspruchs der Familie auf Sozialhilfe ist zudem der erfolgreiche Ausgang der beiden Hauptsacheverfahren dokumentiert, wonach im ersten Verfahren im Juni 2004 die bis März 2003 nachgewiesenen Schulden vom Sozialhilfeträger getilgt und im zweiten Verfahren im Dezember 2005 für den anschließenden Zeitraum bis Ende 2004 schließlich rückwirkend Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe bewilligt wurde.Die Beschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
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