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In der Rechtsprechung des BVerfG ist es üblich, die Nichtigkeitsfolge eines verfassungswidrigen Gesetzes durch sog. Übergangsfristen zu umgehen. Eine verfassungswidrige Regelung darf auf diesem Wege für eine Übergangszeit weiter angewandt werden. Komplexe Schwierigkeiten treten auf, wenn ein Gesetz gleichermaßen gegen deutsches Verfassungsrecht wie auch gegen Unionsrecht verstößt. Deutlich geworden ist dies in der Rechtsprechung des BVerfG und der Verwaltungsgerichte zu den Sportwetten. Das BVerfG hat in seiner Sportwettenentscheidung das bayerische Sportwettengesetz nicht zugleich am Maßstab…mehr

Produktbeschreibung
In der Rechtsprechung des BVerfG ist es üblich, die Nichtigkeitsfolge eines verfassungswidrigen Gesetzes durch sog. Übergangsfristen zu umgehen. Eine verfassungswidrige Regelung darf auf diesem Wege für eine Übergangszeit weiter angewandt werden. Komplexe Schwierigkeiten treten auf, wenn ein Gesetz gleichermaßen gegen deutsches Verfassungsrecht wie auch gegen Unionsrecht verstößt. Deutlich geworden ist dies in der Rechtsprechung des BVerfG und der Verwaltungsgerichte zu den Sportwetten. Das BVerfG hat in seiner Sportwettenentscheidung das bayerische Sportwettengesetz nicht zugleich am Maßstab des Unionsrechts geprüft, sondern sich bezüglich dieser Frage für unzuständig erklärt. Die Nichtberücksichtigung des Unionsrechts führte während der Übergangszeit dazu, dass es in der Rechtsprechungspraxis der Verwaltungsgerichte zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit kam. Diese mussten nämlich die Vereinbarkeit der Sportwettengesetze mit den Grundfreiheiten prüfen. Das OVG Münster ist diesbezüglich sogar von einer Durchbrechung des Anwendungsvorrangs ausgegangen. Das sich aufzeigende Problem des Mehrebenensystems kann durch die Integration des Unionsrechts in das Verfassungsbeschwerdeverfahren behoben werden. Für diese Weiterentwicklung des Verhältnisses des BVerfG zum Gerichtshof der Union lässt sich als Vergleichsfolie auch das Verhältnis der Landesverfassungsgerichte zum BVerfG fruchtbar machen, weil der Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte auch das Bundesrecht umfasst.
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