Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM sind mangels wissenschaftlicher Evaluation für Plausibilitätsverfahren nicht verwertbar und im Rahmen von Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtlich nicht nutzbar. Ärzte, die mit entsprechenden Rückforderungsbescheiden konfrontiert werden, haben gegen diese Bescheide unmittelbare Abwehransprüche aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und in welchem Umfang einzelne Ärzte gegen Prüfzeiten aus Anhang 3 des EBM verstoßen haben.
Prüfzeiten gemäß Anhang 3 des EBM sind mangels wissenschaftlicher Evaluation für Plausibilitätsverfahren nicht verwertbar und im Rahmen von Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtlich nicht nutzbar. Ärzte, die mit entsprechenden Rückforderungsbescheiden konfrontiert werden, haben gegen diese Bescheide unmittelbare Abwehransprüche aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und in welchem Umfang einzelne Ärzte gegen Prüfzeiten aus Anhang 3 des EBM verstoßen haben.
Michael Augustinus Ossege studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er wurde am Institut für Medizin- und Gesundheitsrecht der Universität Bremen zum Dr. jur. promoviert. Anschließend absolvierte er erfolgreich den Masterstudiengang Medizinrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und qualifizierte sich zum Fachanwalt für Medizinrecht. Derzeit ist er als Rechtsanwalt tätig.
Inhaltsangabe
Honorarbescheid - sachlich-rechnerischer Richtigstellung - Plausibilität - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Honorarrückforderungsbescheid - Grundrechte - status negativus - Straf- und Disziplinarverfahren