Der Religionsunterricht nimmt unter den Schulfächern eine besondere Stellung ein: Er ist im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach garantiert, und seine Erteilung erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften. Aufgrund der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Teilnahme an diesem Unterricht sehen die Länder jedoch seit langem ein Bedürfnis, für abgemeldete Schülerinnen und Schüler einen Ersatz- oder Alternativunterricht einzurichten, der in der Regel unter der Bezeichnung Ethik oder Philosophie erteilt wird.
Mit der Einrichtung eines derartigen Faches sind vielfältige verfassungsrechtliche Fragestellungen verbunden. So muß ein Unterricht, der in Anlehnung an die Thematik des Religionsunterrichts Antworten auf Grundfragen des Menschen in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht darzustellen sucht, vom Erziehungsauftrag der Schule gedeckt sein, was eine Analyse seiner Lehrinhalte und Ziele sowie der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeptionen erforderlich macht. Des weiteren darf durch die verpflichtende Teilnahme an einem solchen Unterricht nicht in die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Schülerinnen und Schüler eingegriffen werden, nicht an einem Religionsunterricht teilnehmen zu müssen. Schließlich - und das ist die eigentlich zukunftweisende Fragestellung - ist zu klären, inwiefern sich aus der besonderen verfassungsrechtlichen Garantie des Religionsunterrichts Anforderungen an das Verhältnis beider Fächer ergeben. Ein Unterricht in Ethik/Philosophie kann zwar außerhalb des Anwendungsbereichs der "Bremer Klausel" (Art. 141 GG) den Religionsunterricht nicht ohne weiteres ersetzen. Die Verfassung überläßt es aber dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er den Schülerinnen und Schülern die freie Wahl zwischen beiden Fächern einräumt und ob er eine Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Fach Ethik/Philosophie, beispielsweise durch Einrichtung einer gemeinsamen Fächergruppe, zuläßt.
Mit der Einrichtung eines derartigen Faches sind vielfältige verfassungsrechtliche Fragestellungen verbunden. So muß ein Unterricht, der in Anlehnung an die Thematik des Religionsunterrichts Antworten auf Grundfragen des Menschen in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht darzustellen sucht, vom Erziehungsauftrag der Schule gedeckt sein, was eine Analyse seiner Lehrinhalte und Ziele sowie der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeptionen erforderlich macht. Des weiteren darf durch die verpflichtende Teilnahme an einem solchen Unterricht nicht in die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Schülerinnen und Schüler eingegriffen werden, nicht an einem Religionsunterricht teilnehmen zu müssen. Schließlich - und das ist die eigentlich zukunftweisende Fragestellung - ist zu klären, inwiefern sich aus der besonderen verfassungsrechtlichen Garantie des Religionsunterrichts Anforderungen an das Verhältnis beider Fächer ergeben. Ein Unterricht in Ethik/Philosophie kann zwar außerhalb des Anwendungsbereichs der "Bremer Klausel" (Art. 141 GG) den Religionsunterricht nicht ohne weiteres ersetzen. Die Verfassung überläßt es aber dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er den Schülerinnen und Schülern die freie Wahl zwischen beiden Fächern einräumt und ob er eine Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Fach Ethik/Philosophie, beispielsweise durch Einrichtung einer gemeinsamen Fächergruppe, zuläßt.