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Das aktive Wahlrecht für Auslandsdeutsche wurde 1985 auf parlamentarischem Weg eingeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber hierzu allerdings verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Diese Auffassung wurde maßgeblich durch die deutsche Teilung bedingt, denn man fürchtete, daß es bei Stimmabgaben aus dem Ausland zu Wahlbeeinflussungen seitens der DDR kommen könnte. Mit der Wiedervereinigung ist dieses Motiv entfallen, so daß sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Auslandsdeutschenwahlrechts neu stellt.
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Produktbeschreibung
Das aktive Wahlrecht für Auslandsdeutsche wurde 1985 auf parlamentarischem Weg eingeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber hierzu allerdings verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Diese Auffassung wurde maßgeblich durch die deutsche Teilung bedingt, denn man fürchtete, daß es bei Stimmabgaben aus dem Ausland zu Wahlbeeinflussungen seitens der DDR kommen könnte. Mit der Wiedervereinigung ist dieses Motiv entfallen, so daß sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Auslandsdeutschenwahlrechts neu stellt.

In diesem Zusammenhang bietet der Autor erstmalig eine umfassende Analyse der Verfassungsrechtsprechung zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 I 1 GG), der das Zugangsrecht zur Bundestagswahl regelt. Berücksichtigt werden hierbei neueste Entwicklungen wie etwa der Rechtsprechungswechsel zum Verhältnis von Art. 38 I 1 GG und Art. 3 I GG oder die Ergänzung der Formel von den "zwingenden Gründen" durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Daneben werden die Argumente für einen Ausschluß der Auslandsdeutschen von den Wahlen überprüft, wobei die Verbürgungen von EMRK und IPBPR ebenso in die Überlegung mit einbezogen werden wie die Verfassungs- und Wahlrechtsentwicklung in 18 Europaratstaaten. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß ein vollständiger Ausschluß der Auslandsdeutschen von den Bundestagswahlen heute verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. Im Hinblick auf die einfachgesetzliche Regelung in § 12 II BWahlG sieht er bei der Mehrzahl der Tatbestände die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten und erarbeitet auf der Grundlage seiner rechtsvergleichenden Untersuchung Vorschläge de lege ferenda.
Autorenporträt
Marten Breuer, geboren 1971 in Celle; Studium der Rechtswissenschaften an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg; 1997 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2000 Promotion an der Universität Würzburg; 2002 Zweites Juristisches Staatsexamen; 2010 Habilitation an der Universität Potsdam; 2009 - 2012 Claussen-Simon-Dozent für Europäisches und Internationales Recht am Europa-Kolleg Hamburg; nach Lehrstuhlvertretungen an den Universitäten Tübingen, Hamburg und Konstanz seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung an der Universität Konstanz; 2009 - 2011 Gutachtertätigkeit im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland.