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Da der Gerichtsbarkeit im heutigen Gemeinwesen eine außerordentlich große Bedeutung zukommt, muß der Auswahl der Richter höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere kommt es darauf an, wem die Personalauswahl obliegt. In den Bundesländern erfolgt die Auswahl der Richter teils ausschließlich durch die Landesregierung oder bestimmte Minister, teils entscheiden die genannten Instanzen im Einvernehmen mit einem Richterwahlausschuß. Die Schrift geht der in der Praxis akut gewordenen Frage nach, ob es zulässig ist, die Auswahl der Richter einem Parlamentsausschuß zu übertragen. Dies wirft…mehr

Produktbeschreibung
Da der Gerichtsbarkeit im heutigen Gemeinwesen eine außerordentlich große Bedeutung zukommt, muß der Auswahl der Richter höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere kommt es darauf an, wem die Personalauswahl obliegt. In den Bundesländern erfolgt die Auswahl der Richter teils ausschließlich durch die Landesregierung oder bestimmte Minister, teils entscheiden die genannten Instanzen im Einvernehmen mit einem Richterwahlausschuß. Die Schrift geht der in der Praxis akut gewordenen Frage nach, ob es zulässig ist, die Auswahl der Richter einem Parlamentsausschuß zu übertragen. Dies wirft grundsätzliche Fragen der Gewaltenteilung im Verhältnis von Legislative und Exekutive auf, die im einzelnen näher untersucht werden. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß einem Richterwahlausschuß auf Landesebene nach dem Grundgesetz höchstens das gleiche Entscheidungsgewicht wie dem »Justizminister« zukommen darf. Es ist somit nicht zulässig, Richterwahlausschüsse einzurichten, die in der Lage sind, den Justizminister zu überstimmen. Zudem steht in Nordrhein-Westfalen die Landesverfassung einer Parlamentarisierung der Richterwahl entgegen, weil die Auswahl der Richter allein der »Landesregierung« obliegt. Soll der Regierung die Entscheidung über die Personalauswahl der Richter genommen und einem aus Parlamentariern zusammengesetzten Richterwahlausschuß übertragen werden, müßten zuvor sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung geändert werden.