In der andauernden Auseinandersetzung um die Bedingungen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung sind auch die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rahmendaten umstritten. Auf Seiten der Kernkraftwerks-Betreiber wird die geplante Stillegung der Anlagen als eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Enteignung angesehen.
Demgegenüber kommt Erhard Denninger in seiner Studie zu dem Ergebnis, daß ein "Ausstiegsgesetz", das die gewerbliche Nutzung der Atomenergie für die Zukunft überhaupt untersagt, eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Allerdings muß das schutzwürdige Vertrauen der bisherigen Kraftwerksbetreiber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Dies kann durch entsprechende Gestaltung der "Restlaufzeiten" geschehen.
Die Arbeit beruht auf einem Rechtsgutachten für das Bundesumweltministerium. Der Verfasser ist mehrfach mit Arbeiten zu Verfassungsrechtsfragenim Technikrecht hervorgetreten.
Demgegenüber kommt Erhard Denninger in seiner Studie zu dem Ergebnis, daß ein "Ausstiegsgesetz", das die gewerbliche Nutzung der Atomenergie für die Zukunft überhaupt untersagt, eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Allerdings muß das schutzwürdige Vertrauen der bisherigen Kraftwerksbetreiber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Dies kann durch entsprechende Gestaltung der "Restlaufzeiten" geschehen.
Die Arbeit beruht auf einem Rechtsgutachten für das Bundesumweltministerium. Der Verfasser ist mehrfach mit Arbeiten zu Verfassungsrechtsfragenim Technikrecht hervorgetreten.