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Die verfassungsjuristische Auseinandersetzung mit Problemen öffentlicher Kunst- und Kulturförderung erfordert einen gegenüber kulturphilosophischen und anthropologischen Definitionen eigenständigen Kulturbegriff.
Die subventionsrechtlichen Grundlagen sind aufgrund der Einwirkungen der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kunst- und kulturspezifisch zu modifizieren. Hierbei ist zu beachten, daß die besonderen verfassungsrechtlichen Legitimationsanforderungen hoheitlicher Kunst- und Kulturförderungsmaßnahmen maßgeblich von außerjuristischen Determinanten aus der Welt der…mehr

Produktbeschreibung
Die verfassungsjuristische Auseinandersetzung mit Problemen öffentlicher Kunst- und Kulturförderung erfordert einen gegenüber kulturphilosophischen und anthropologischen Definitionen eigenständigen Kulturbegriff.

Die subventionsrechtlichen Grundlagen sind aufgrund der Einwirkungen der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kunst- und kulturspezifisch zu modifizieren. Hierbei ist zu beachten, daß die besonderen verfassungsrechtlichen Legitimationsanforderungen hoheitlicher Kunst- und Kulturförderungsmaßnahmen maßgeblich von außerjuristischen Determinanten aus der Welt der Künstler und der Kunstwissenschaft mitbestimmt werden.

Für die Herausarbeitung tragfähiger Legitimationsfundamente kommt neben grundgesetzlich und landesverfassungsrechtlich normierten staatlichen Kulturaufträgen auch der historischen Kontinuität als relevantem Faktum staatlich-gesellschaftlicher Realität hoher Stellenwert zu.