Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Universität Hamburg, Veranstaltung: Verfassungsrecht III, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn bei der Tarifpolitik in früheren Jahren vor allem der angestrebte Lebensstandard der Beschäftigten das Hauptaugenmerk der Gewerkschaften war, sind seit einigen Jahren noch ganz andere Erwägungen hinzu getreten. Zum einen haben gesamtwirtschaftliche und politische Hintergründe Änderungen erfahren - man denke nur an die seit Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit oder an die Globalisierung - zum anderen mag die Wiedervereinigung eine Rolle gespielt haben, wenn man bedenkt dass dort die Auflösungserscheinungen des Flächentarifvertrages besonders augenfällig sind. Infolge dessen konnten sich tarifliche Öffnungsklauseln vielerorts durchsetzen. Die Stellung, welche betrieblichen Regelungen gegenüber Tarifverträgen gebührt, oder auch ordnungspolitisch gebühren sollte, ist nicht nur ein Dauerbrenner in juristischen und verbandsnahen Fachkreisen. Ob seiner gesellschaftspolitischen Bedeutung ist die Diskussion auch regelmäßig Gegenstand der allgemeinen Medien.Inwieweit beispielsweise betriebliche Bündnisse dabei zulässig sind und welche Befugnisse ihnen zugestanden sein sollen, ist politisch umstritten. Immer wieder ist auch die - bislang noch - Außenseiterposition zu vernehmen, man möge doch den Tarifvorrang zu Gunsten eines Betriebsvorrangs abschaffen. Zum Mainstream darf sich zugehörig fühlen, wer die Auffassung vertritt, Tarifverträge seien zu statisch und zu unbeweglich, darüber hinaus zu wenig an den Bedürfnissen der Betriebsparteien ausgerichtet und sowieso überreguliert.Die beschriebenen Tendenzen zur Öffnung enthalten aus dieser Sicht eine wünschenswerte Dynamik sowohl der Tarifverträge, als auch der Politik der Akteure. Dennoch besteht eine Gefahr darin, dass die Grenzen beider Instanzen unscharf werden. Zu untersuchen ist, inwieweit bei diesen Tendenzen der Wille des Gesetzgebers gewahrt wird, der ja beide Rechtsetzungsinstanzen voneinander getrennt wissen wollte. Ferner ist zu betrachten, bis zu welcher Grenze betriebsverfassungsrechtliche und tarifrechtliche Gründe Öffnungsklauseln überhaupt zulassen.
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