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Die Zuständigkeit von Verfassungsgerichten ermöglicht ihnen die Aufhebung von Gesetzen, die der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber verabschiedet hat. Dieser systemimmanente Bruch erfordert ein besonderes Maß an personeller demokratischer Legitimation der Verfassungsrichter, das die Verfassung selbst auch vorsieht. Vor diesem Hintergrund werden Auswahlpraxis und Wahlverfahren der Kandidaten für die Besetzung der Richterbank von Verfassungsgerichten untersucht. Für die Analyse wird vergleichend auch das Nominierungsverfahren für Richter des U.S.-Supreme Court…mehr

Produktbeschreibung
Die Zuständigkeit von Verfassungsgerichten ermöglicht ihnen die Aufhebung von Gesetzen, die der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber verabschiedet hat. Dieser systemimmanente Bruch erfordert ein besonderes Maß an personeller demokratischer Legitimation der Verfassungsrichter, das die Verfassung selbst auch vorsieht. Vor diesem Hintergrund werden Auswahlpraxis und Wahlverfahren der Kandidaten für die Besetzung der Richterbank von Verfassungsgerichten untersucht. Für die Analyse wird vergleichend auch das Nominierungsverfahren für Richter des U.S.-Supreme Court herangezogen.

Verfassungsrichterwahlen sind von der Verfassung als offener politischer Prozeß vorgesehen, der einer Wahl im Plenum von Bundestag und Bundesrat bedarf. Da Verfahren und Praxis diesen Vorgaben der Verfassung nicht entsprechen, wird der derzeitige Besetzungsmodus des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig qualifiziert.

In die Betrachtung einbezogen werden auch das Verfahren zur Besetzung der Richterbank des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg, dessen Bedeutung heute derjenigen nationaler Verfassungsgerichte entspricht, sowie die Besetzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg und des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag mit deutschen Kandidaten. Während das derzeitige nationale Verfahren der Kandidatenauswahl für die beiden internationalen Gerichtshöfe ausreichend demokratisch legitimiert ist, wird eine Beteiligung von Bundesrat und Bundestag bei der Besetzung der Richterbank des Europäischen Gerichtshofes entgegen der derzeitigen Praxis für verfassungsrechtlich notwendig erachtet.