In dieser Arbeit wird die Möglichkeit untersucht, den Terrorismus als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen des IStGH-Vertrags zu verfolgen. Auch wenn Terrorismus nicht ausdrücklich als Verbrechen genannt wird, das in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fällt, kann er dennoch vor dem IStGH verhandelt werden, wenn man ihn als in Artikel 7 des Römischen Statuts enthalten auslegt. Artikel 7 des IStGH-Statuts kann als Rechtsgrundlage für die Verfolgung terroristischer Handlungen herangezogen werden, wenn die Handlungen die allgemeinen Anforderungen des Artikels erfüllen. Der Text des Römischen Statuts muss nicht geändert werden, um terroristische Handlungen einzubeziehen.