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Erstmals wird in dieser Publikation den vermögensrechtlichen Schäden bei Homosexuellen im Nationalsozialismus, aber und das ist für diese Opfergruppe spezifisch auch nach 1945 nachgegangen. Homosexuelle werden (vor allem in Österreich) in der Öffentlichkeit erst seit kurzem als Opfergruppe des Nationalsozialismus wahrgenommen. Bis dahin galten Menschen, die als Homosexuelle verfolgt wurden, als Straftäter, die im Rahmen ganz normaler Strafverfolgung ihr (wenn auch als hart erkanntes) Schicksal erlitten. Dieser Umstand ist nicht weiter verwunderlich. Homosexualität war in Österreich sowohl vor…mehr

Produktbeschreibung
Erstmals wird in dieser Publikation den vermögensrechtlichen Schäden bei Homosexuellen im Nationalsozialismus, aber und das ist für diese Opfergruppe spezifisch auch nach 1945 nachgegangen. Homosexuelle werden (vor allem in Österreich) in der Öffentlichkeit erst seit kurzem als Opfergruppe des Nationalsozialismus wahrgenommen. Bis dahin galten Menschen, die als Homosexuelle verfolgt wurden, als Straftäter, die im Rahmen ganz normaler Strafverfolgung ihr (wenn auch als hart erkanntes) Schicksal erlitten. Dieser Umstand ist nicht weiter verwunderlich. Homosexualität war in Österreich sowohl vor 1938 als auch nach 1945 strafbar. Während viele Verfolgte 1945 aufatmen konnten, wieder ein gewisses Selbstwertgefühl gewinnen konnten, war dies für Homosexuelle nicht der Fall. Für sie ging die Verfolgung weiter, wenn auch in anderer Art als im Nationalsozialismus. Keiner erinnerte an ihre Leiden, keiner interessierte sich weiter für die Folgeerscheinungen von Homosexuellen, die eine KZ-Haft überlebt hatten - sie waren weiterhin eine in der österreichischen Gesellschaft unerwünschte Gruppe. Die Situation ausschließlich in einer allgemeinen Ablehnung und sozialen Ächtung zu beschreiben, wäre jedoch noch eine Verharmlosung des Lebensumstandes Homosexueller nach 1945. Die überlebenden Opfer der Nationalsozialisten hatten keinerlei Anrecht auf Entschädigung oder Anerkennung, die Mitgliedschaft im KZ-Opfer-Verband (die neben der gesellschaftlichen Anerkennung als Opfer auch lebensnotwendige soziale und finanzielle Hilfe brachte) blieb ihnen verwehrt. Wie Versuche, trotzdem zu einer Mitgliedschaft zu gelangen, endeten, wird im Buch beschrieben Ebenso wurden Urteile, die klares Produkt der NS-Justiz in Österreich waren, auch in der Zweiten Republik noch vollstreckt. Bewährungen für Haftstrafen aus der Zeit zwischen 1938 und 1945 wurden eingefordert, Strafen, die auf Grund von Haftaufschüben (die im Übrigen in nicht geringem Maß dazu genutzt wurden die Betroffenen in der Zwischenzeit in einem Konzentrationslager zu internieren) noch nicht verbüßt waren, wurden nach 1945 eingefordert. Berufsverbote, die sich aus Urteilen dieser Periode ableiteten, wurden nicht zurückgenommen.
Autorenporträt
Niko Wahl, Mag. phil., arbeitet an historischen Projekten sowie im sozialen und kulturellen Bereich in Wien.