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Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen rechtfertigender Umstände. Im deutschen Recht fehlt eine eigene Regelung, so dass § 16 Abs. 1 StGB analog angewendet wird. Diese Lösung wird von Lehre und Rechtsprechung überwiegend akzeptiert. Im türkischen Recht hingegen behandelt Art. 30 Abs. 3 tStGB den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Verbotsirrtum, was aufgrund einiger unklarer Voraussetzungen in der Regelung zu Verwirrung führt. Die türkische Lehre schlägt Änderungen vor, um die derzeitige unklare Situation zu lösen. Es wird vorgeschlagen, Art. 30 Abs. 3 tStGB…mehr

Produktbeschreibung
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen rechtfertigender Umstände. Im deutschen Recht fehlt eine eigene Regelung, so dass § 16 Abs. 1 StGB analog angewendet wird. Diese Lösung wird von Lehre und Rechtsprechung überwiegend akzeptiert. Im türkischen Recht hingegen behandelt Art. 30 Abs. 3 tStGB den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Verbotsirrtum, was aufgrund einiger unklarer Voraussetzungen in der Regelung zu Verwirrung führt. Die türkische Lehre schlägt Änderungen vor, um die derzeitige unklare Situation zu lösen. Es wird vorgeschlagen, Art. 30 Abs. 3 tStGB aufzuheben und Abs. 1 analog wie im deutschen Recht anzuwenden. Die Studie zeigt, dass die deutschen Theorien und Erfahrungen hilfreich sind, um das türkische Recht zu verbessern. Eine systematischere und kohärentere Terminologie im türkischen Recht würde zu klareren rechtlichen Lösungen beitragen. Das Fazit betont, dass beide Rechtssysteme voneinander profitieren können, indem sie die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums klarer und konsistenter gestalten.
Autorenporträt
Halil Kaan Canan hat sein Studium an der juristischen Fakultät der Universität Istanbul im Jahr 2014 abgeschlossen. Anschließend leistete er sein Rechtsreferendariat in Ankara ab und wurde 2015 in die Anwaltskammer Ankara aufgenommen. Mit einem Stipendium des türkischen Bildungsministeriums absolvierte er zunächst ein Masterstudium an der LMU München. Anschließend promovierte er 2024 an derselben Universität bei Prof. Dr. Ralf Kölbel zum Thema 'Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht'. Seit 2024 arbeitet er an der juristischen Fakultät der Universität Hacettepe.