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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Intention bei der Gründung einer GmbH ist, dass die Gesellschaft mit dem Betriebsvermögen unbeschränkt haftet und die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter beschränkt die Haftung tragen. Vielen Geschäftsführern ist dabei unbewusst, wie schnell aus einem beruflichen Risiko ein persönliches werden kann. Infolgedessen ist die Haftung des Geschäftsführers ein gegenwärtig viel…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Intention bei der Gründung einer GmbH ist, dass die Gesellschaft mit dem Betriebsvermögen unbeschränkt haftet und die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter beschränkt die Haftung tragen. Vielen Geschäftsführern ist dabei unbewusst, wie schnell aus einem beruflichen Risiko ein persönliches werden kann. Infolgedessen ist die Haftung des Geschäftsführers ein gegenwärtig viel diskutiertes und strittiges Thema. Insbesondere durch die Corona-Pandemie ist die Haftung des Geschäftsführers klärungsbedürftig geworden. Um der pandemiebedingter Insolvenzwelle entgegenzuwirken hat die Bundesregierung durch die Einführung des SanInsFoG und StaRUG die Haftung des Geschäftsführers modifiziert. Mit der Modifizierung wurde § 64 GmbHG a. F. durch § 15b InsO n. F. substituiert. Beide Rechtsnormen thematisieren die Haftung des Geschäftsführers in Bezug auf die Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Des Öfteren führte § 64 GmbHG zur Rechtsunsicherheit der Parteien, da aus der Rechtsnorm nicht ersichtlich wurde, welche Zahlungen während der Insolvenz geleistet werden dürfen oder ab wann die Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenzphase in facto greift. Auch wenn die Sachverhalte sukzessiv durch die Rechtsprechungen präzisiert wurden, tauchten wiederholt Fragestellungen auf, die kontinuierlich untersuchungsbedürftig waren bspw., ob die Steuerschuld beim Fiskus beglichen werden muss, wenn die Gesellschaft nicht mehr solvent ist. Ziel der Einführung des § 15b InsO ist, dass diese Rechtsnorm die Problemstellungen des § 64 GmbHG kompensiert. Dies impliziert nun die Fragestellung, ob die Entscheidung zu der Einführung des § 15b InsO begrüßenswert ist. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend die Haftung eines Geschäftsführers bei Pflichtverletzung erläutert. Im Nachgang werden die Gründe einer Insolvenz herausgearbeitet. Die darauffolgenden Kapitel akzentuieren die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 64 GmbHG und § 15b InsO. Dabei wird der Fokus der vorliegenden Arbeit auf dem Vergleich der beiden Paragraphen liegen. Aus Praktikabilitätsgründen wird es in dieser Arbeit bei der Erläuterung des Insolvenzverfahrens keine Übersicht zu der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG geben. Berücksichtigt sind Rechtsprechungen und Gesetze bis zum 11. November 2021.
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