Die Anordnung der Prüfung von Kinderfällen, die sich dem Gesetz im Kindergericht stellen, im Gesetz Nr. 3 von 1997 über das Kindergericht mit dem Gesetz Nr. 11 von 2012 über das Kinderstrafrechtssystem, nämlich dem Kindergerichtsgesetz, bestimmt, dass bei der Behandlung von Fällen, in denen Kinder dem Gesetz im Gericht gegenüberstehen, nur die Regeln der formalen Prüfung, nämlich durch das Verfahren, gelten. Die Bestimmungen über die Prüfung von Fällen, in denen Kinder mit dem Gesetz konfrontiert werden, sind in Kapitel IV Absatz 4 der Artikel 55 bis 59 ausdrücklich festgelegt. Im Gesetz über das Strafrechtssystem für Kinder ist festgelegt, dass der Richter vor der Verabschiedung des Verfahrens die Erledigung des Falles des Kindes im Rahmen einer Diversion oder auch als Erledigung des Falles des Kindes außerhalb des Gerichts (informell) bezeichnet, anstreben muss. So steht es in Artikel 52 Absatz (2). Darüber hinaus wird der Fall von Kindern, die mit dem Gesetz konfrontiert sind,vor Gericht verhandelt, wenn eine diversionelle Einigung nicht erfolgreich durchgeführt wird (Artikel 52 Absatz 6 des Gesetzes über das Strafrechtssystem für Kinder).
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