Das Grundgesetz sichert für die Kreise - ebenso wie für Bund, Länder und Gemeinden - ausdrücklich eine auf Wahlen gestützte, demokratische Organisationsform (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG). Darüber hinaus aber lässt es für die innere Ausgestaltung der Kreisverfassung viel Spielraum. Zuständig sind die 13 Flächenländer. Eine bundesstaatliche Koordination und Angleichung findet kaum statt.Zugleich sind aber die landesgesetzlichen Regelungen über das kommunale Organisationsrecht immer wieder in Bewegung. Kaum ein Koalitionsvertrag auf Landesebene kommt ohne entsprechende Reformvorschläge aus. Juristisch wie rechtspolitisch ist die Kreisverfassung damit regelmäßiger Gegenstand von Betrachtungen.Wissenschaftliche Betrachtungen konzentrieren sich zumeist auf spezifische Perspektiven der einzelnen Länder. Es fehlt eine Beschreibung der Gestaltungsbreite der deutschen Kreisverfassungssysteme. Der Band liefert daher eine gegenüberstellende Betrachtung und Analyse der Kreisverfassungen aller deutschen Flächenländer sowie eine rechtspolitische Bewertung nach innerjuristischen Maßstäben und außerjuristischen Beurteilungskriterien. Das Verhältnis der drei Kreisorgane, Landrat, Kreistag und Kreisausschuss, untereinander steht dabei im Mittelpunkt des Blicks auf die innere Kreisverfassung.