Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Öffentliche Fürsorge, Kranken- und Pflegeeinrichtungen aber auch öffentliche Bildungseinrichtungen können in Folge der angespannten finanziellen Situation vieler Kommunen oft nicht mehr von der öffentlichen Hand unterhalten werden. So wird bspw. jedes 13 Krankenhaus in Deutschland von einer Stiftung betrieben. Wo der Staat versagt schließen vielerorts private (bürgerliche) Stiftungen die Lücke. Seid der Jahrtausendwende ist die deutsche Stiftungslandschaft geprägt von einem rasanten Wachstum. So gab es im Jahr 2008 in Deutschland 15.449 Stiftung ist diese Zahl mittlerweile auf ca. 22.300 Stiftungen gestiegen. Mit der steigenden Zahl der Stiftungen finden auch Fragen der Organhaftung immer stärkeres Interesse. Durch das Ansehen, das die Stiftung als Träger verschiedener zum Allgemeinwohl beitragender Aufgaben genießt, entsteht bei Stiftungsorganen gelegentlich der Eindruck, sie sei über Haftungsprobleme erhaben, da die dauerhafte Erfüllung der festgeschriebenen Satzungsaufgaben als Stiftungszweck immer vorzugehen hat. Diesem Eindruck ist jedoch entschieden zu widersprechen. So können Haftungsprobleme eine erhebliche Gefahr für die Existenz von Stiftungen bedeuten. Trotzdem ist festzuhalten, dass Fragen der persönlichen Haftung, für ein Engagement in Stiftungen oft von erheblicher Bedeutung, bislang nur am Rande Eingang in Rechtsprechung und Literatur gefunden haben. Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, nach Aufnahme des erlernten Stoffes, durch rechtsvergleichende Betrachtungen mit den geschäftsführenden Organen der GmbH einzelne Haftungsfragen bei der Stiftung zu analysieren und damit aufzeigen unter welchen Bedingungen eine Haftung der geschäftsführenden Organe der Stiftung in Betracht kommt. Ein Vergleich mit der Haftung geschäftsführender Organe der GmbH bietet sich an, da diese Thematik schon mehrfach Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat als auch einige Stimmen in der Literatur, eine Angleichung der Haftungssysteme erkennen. Einleitend werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Fragestellung erläutert, bevor abschließend zwei BGH-Entscheidungen, jeweils ein Urteil die Stiftung, eine Entscheidung die GmbH betreffend, vergleichend betrachtet werden.
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