Gemäß Artikel 4 des kongolesischen Strafgesetzbuches bestraft der kongolesische Gesetzgeber den Täter, der gerade versucht hat, die Straftat (Vergewaltigung) zu begehen, mit der gleichen Strafe wie die tatsächlich begangene Straftat, im Gegensatz zum belgischen Recht, das im Übrigen weitgehende mildernde Umstände gewährt, wenn die Straftat nicht in toto begangen wurde. Angesichts dieser beiden internationalen Rechtssysteme ist es das Verdienst dieser Arbeit, die beiden Strafverfolgungssysteme vergleichend zu analysieren und zu kritisieren und gleichzeitig im lege ferenda vorzuschlagen, dass der kongolesische Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen auf die strafrechtlich sanktionierten Taten anwendet, indem er breite mildernde Umstände gewährt.