Der Verfasser beschäftigt sich in einer grundsätzlichen Weise mit den Verhaltensbeschränkungen des § 19 GWB für marktbeherrschende Unternehmen. Anlaß sind sowohl die seit jeher bestehenden Spannungen innerhalb des Mißbrauchsbegriffs als auch die jüngere legislative Entwicklung. Letztere hat nicht nur ein unmittelbares Verbot geschaffen und das neue, der europäischen und amerikanischen Kartellpraxis entlehnte, Regelbeispiel des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB eingeführt, sondern auch die Energieversorger dem allgemeinen Regime unterstellt.
Ansatzpunkt der Analyse sind die Probleme bei der Feststellung des Preishöhenmißbrauchs und der Bestimmung des Behinderungsmißbrauchs, aber auch die Auslegungsschwierigkeiten, die aus der dogmatischen Einordnung der »essential facilities«-Doktrin in die tradierte Systematik resultieren. Zusätzliche Berechtigung erfährt die Arbeit aus der Frage, welche der für die Energieversorgungsunternehmen entwickelten Anwendungsleitlinien in die Praxis des § 19zu übernehmen sind. Michael Kubiciel schlägt hier eine Auflösung der Spannungen vor, die sich aus der Einbeziehung außerwettbewerblicher, namentlich energierechtlicher, Gesichtspunkte in die Mißbrauchsbestimmung ergeben. Die Lösungsvorschläge gewinnt er insoweit durchgängig unter Bezugnahme auf den »kartellrechtlichen Regelrahmen« (die Vorgaben der Verfassungs- und Privatrechtsordnung), an dem sich auch die oftmals postulierten wettbewerbspolitischen Notwendigkeiten zu messen haben.
Ansatzpunkt der Analyse sind die Probleme bei der Feststellung des Preishöhenmißbrauchs und der Bestimmung des Behinderungsmißbrauchs, aber auch die Auslegungsschwierigkeiten, die aus der dogmatischen Einordnung der »essential facilities«-Doktrin in die tradierte Systematik resultieren. Zusätzliche Berechtigung erfährt die Arbeit aus der Frage, welche der für die Energieversorgungsunternehmen entwickelten Anwendungsleitlinien in die Praxis des § 19zu übernehmen sind. Michael Kubiciel schlägt hier eine Auflösung der Spannungen vor, die sich aus der Einbeziehung außerwettbewerblicher, namentlich energierechtlicher, Gesichtspunkte in die Mißbrauchsbestimmung ergeben. Die Lösungsvorschläge gewinnt er insoweit durchgängig unter Bezugnahme auf den »kartellrechtlichen Regelrahmen« (die Vorgaben der Verfassungs- und Privatrechtsordnung), an dem sich auch die oftmals postulierten wettbewerbspolitischen Notwendigkeiten zu messen haben.