Für einen Kartellanten besteht das Risiko sowohl seinem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Abnehmer Ersatz für einen Preisüberhöhungsschaden leisten zu müssen, obwohl der kartellbedingte Preisaufschlag nur bei einem der Abnehmer oder bei beiden in Teilen als Schaden dauerhaft das Vermögen geschmälert haben kann.
Die kritische Auseinandersetzung mit der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung 'ORWI' zur Verhinderung einer solchen Mehrfachhaftung angeführten Streitverkündung steht im Vordergrund dieser Arbeit. Die Streitverkündungslösung wird sowohl vor dem Hintergrund des vor dem Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle geltenden Rechtes als auch unter Berücksichtigung der durch die 9. GWB-Novelle bedingten Änderungen der Gesetzeslage untersucht. Gleichzeitig soll gezeigt werden, dass sich Schwierigkeiten im Bereich des Kartellschadensersatzes vielfach durch den Rückgriff auf das allgemeine Zivil- bzw. Zivilprozessrecht bewältigen lassen.
Die kritische Auseinandersetzung mit der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung 'ORWI' zur Verhinderung einer solchen Mehrfachhaftung angeführten Streitverkündung steht im Vordergrund dieser Arbeit. Die Streitverkündungslösung wird sowohl vor dem Hintergrund des vor dem Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle geltenden Rechtes als auch unter Berücksichtigung der durch die 9. GWB-Novelle bedingten Änderungen der Gesetzeslage untersucht. Gleichzeitig soll gezeigt werden, dass sich Schwierigkeiten im Bereich des Kartellschadensersatzes vielfach durch den Rückgriff auf das allgemeine Zivil- bzw. Zivilprozessrecht bewältigen lassen.